Baulasten – Was sind Baulasten?
Mit dem Rechtsinstitut der Baulast (§ 85 BauO NRW 2018) können einer Bebauung entgegenstehende baurechtliche Hindernisse aus dem Weg geräumt werden. Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtungserklärung eines oder mehrerer Grundstückseigentümer zu einem sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen.
In der Regel kann durch eine Baulast die Bebauungsmöglichkeit eines Grundstücks erweitert werden.
Jede übernommene Baulast wird in das öffentlich-rechtliche Baulastenverzeichnis der Stadt Alsdorf eingetragen.
Beispiele:
- Mein Nachbar kann die erforderliche Abstandsfläche auf seinem Grundstück A zu meinem Grundstück B aus verschiedenen Gründen nicht einhalten. Beispielsweise erfüllt der Grundstückseigentümer von den erforderlichen 3 m Abstand zum Nachbarn nur 2 m – was jetzt?
→ Abstandsflächenbaulast
Wird die erforderliche Abstandsfläche zur Grundstücksgrenze A durch ein Bauvorhaben nicht eingehalten, kann der Grundstücksnachbar B die fehlende Abstandsfläche von mind. 3 m mittels Baulasterklärung auf sein Grundstück B übernehmen, sofern dieser genügend Abstandsfläche nachweisen kann. Der Nachbar B bräuchte somit mind. 4 m Abstand zum Nachbarn A. Der fehlende Meter Abstandsfläche (grün) wird dann auf das Nachbargrundstück B angerechnet, sodass der Eigentümer vom Grundstück A die nötigen 3 m Abstandsfläche einhalten kann.
- Mein Haus wird auf 2 oder mehreren Grundstücken errichtet à Geht das? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?
-
→ Vereinigungsbaulast
Ein Gebäude darf nur dann auf mehreren Grundstücken errichtet werden, wenn die betroffenen Grundstücke mittels Baulast zu einem Baugrundstück vereinigt wurden. Durch die vorgenannte Baulasterklärung wird die Überbauung von Grundstücksgrenzen ermöglicht. So kann beispielsweise Grundstück A mit Grundstück B und umgekehrt vereinigt werden. Die beiden Grundstücke sind allerdings nur im bauordnungsrechtlichen Sinne als ein Grundstück anzusehen. Katastermäßig ändert sich nichts, da die eigentlichen Grundstücksgrenzen erhalten bleiben.
- Ich möchte bspw. meine Garage grenzständig bauen und diese soll länger als die erlaubten 9 m sein – geht das?
-
→ Anbauverpflichtung
Wenn ein Gebäude „A“ (hier geplante Garage mit „X“ gekennzeichnet) an der Grenze errichtet werden soll, ist dies nur zulässig, wenn der Nachbar „B“ entweder die Abstandsfläche auf sein Grundstück übernimmt (siehe oben) oder sich verpflichtet auf seinem Grundstück, im Fall einer Bebauung entsprechend anzubauen. Ob Nachbar B die gesamte Länge ausnutzt, wenn er sein Grundstück bebauen möchte, ist nicht maßgeblich. Der grenzständige Bau ist entscheidend.
In vielen Fällen ist es dem Bauwilligen/Grundstückseigentümer wegen ungünstiger Lage oder schlechten Zuschnitts seines Grundstückes nicht möglich, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf seinem Grundstück einzuhalten. So kann z. B. die Einrichtung von Stellplätzen unmöglich sein, es fehlt an der gesicherten Erschließung oder die Abstandflächen können nicht auf dem eigenen Grundstück nachgewiesen werden.