Werbeanlagen gem. § 10 BauO NRW 2018
Werbeanlagen und Hinweiszeichen sind genehmigungsfrei bis zu einer Größe von 1,0 m². Dazu zählen ebenfalls Warenautomaten und Werbeanlagen, die vorübergehend aufgestellt werden.
Werbeanlagen dürfen weder bauliche Anlagen noch das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild verunstalten oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährden. Im öffentlichen Straßenraum ist das Ordnungsamt (A 32) zu informieren. Blinkende Werbeanlagen sind in der Regel nicht erlaubt.
Eine Verunstaltung liegt auch vor, wenn durch Werbeanlagen der Ausblick auf begrünte Flächen verdeckt oder die einheitliche Gestaltung und die architektonische Gliederung baulicher Anlagen gestört wird.
Die störende Häufung von Werbeanlagen ist ebenfalls unzulässig.
Bei Werbeanlagen > als 1,0 m² ist ein Bauantrag zu stellen.
Bzgl. der Werbefläche werden alle Werbeanlagen zusammengezählt.
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