Genehmigungsfreistellung
gem. § 63 BauO NRW 2018
Die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung folgender Bauvorhaben fallen gemäß § 63 BauO NRW 2018 unter die Genehmigungsfreistellung:
- Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3,
- sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 und
- Nebengebäuden und Nebenanlagen für Gebäude nach Nummer 1 und 2.
Darüber hinaus müssen folgende Voraussetzungen für die Genehmigungsfreistellung vorliegen:
- Die Vorhaben müssen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen.
- Die Vorhaben bedürfen keiner Ausnahme, Befreiung oder Abweichung.
- Die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuchs ist gesichert.
- Mit dem Vorhaben darf innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen bei der Gemeinde begonnen werden, wenn die Gemeinde innerhalb dieser Frist keine schriftliche Erklärung abgibt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
Formular
Gebühren:
Eine Gebühr in Höhe von 50 Euro wird lediglich dann erhoben, wenn die Gemeinde auf besonderen Antrag der Bauherrin bzw. des Bauherrn hin, schon vor Ablauf der Monatsfrist die Erklärung abgibt, dass auf die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens verzichtet wird.