Terrassenüberdachung
Gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1g) BauO NRW 2018 ist die Herstellung einer Terrassenüberdachung mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 4,50 m genehmigungsfrei.
Die Genehmigungsfreiheit kann durch eine Ortssatzung (Gestaltungssatzung) oder durch einen Bebauungsplan, der Vorgaben über die bebaubare Fläche oder Grundflächenzahl- auch für eine Terrassenüberdachung macht, eingeschränkt sein. Daher ist es erforderlich, vor Errichtung der Terrassenüberdachung die planungsrechtliche Zulässigkeit im Amt für Planung und Umwelt - A 61 - abzuklären.
Ggf. kann die Zustimmung des Nachbarn bei einer Grenzbebauung erforderlich sein.
Bei einer Tiefe von mehr als 4,50 m, selbst wenn die Fläche von 30 m² unterschritten wird, ist für die Terrassenüberdachung ein Bauantrag einzureichen.
Gemäß § 67 Abs. 2 Nr. 6 BauO NRW 2018 benötigt die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser keine Bauvorlageberechtigung. Die Bauherrin oder der Bauherr kann somit den Bauantrag selber erstellen und einreichen.
Bauantragsunterlagen für das einfache Genehmigungsverfahren gemäß § 64 BauO NRW 2018:
Download:
- Flurkarte nicht älter als 6 Monate (erhältlich beim Katasteramt der Städteregion Aachen, Zollernstraße 10)
- Lageplan (Maßstab 1:500 oder 1:250), evtl. vergrößerte Ausschnittskopie aus der Flurkarte
- Bauzeichnungen M 1:100 – Ansicht, Grundriss, Schnitt mit Bemaßung
- Berechnung des umbauten Raumes und der Nutzfläche
- Angabe der veranschlagten Herstellungskosten
→ Sollte das Bauvorhaben im Bereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes liegen, kann auch das Freistellungsverfahren gemäß § 63 BauO NRW 2018 durchgeführt werden. Liegt die Terrassenüberdachung bei Doppelhäusern/Reihenhäusern innerhalb der bebaubaren Fläche, ist keine Nachbarzustimmung erforderlich.