Terrassenüberdachung
Gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1g) BauO NRW 2018 ist die Herstellung einer Terrassenüberdachung mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 4,50 m verfahrensfrei.
Die Verfahrensfreiheit kann durch eine Ortssatzung (Gestaltungssatzung) oder durch einen Bebauungsplan, der Vorgaben über die bebaubare Fläche oder Grundflächenzahl auch für eine Terrassenüberdachung macht, eingeschränkt sein. Daher ist es erforderlich, vor Errichtung der Terrassenüberdachung die planungsrechtliche Zulässigkeit im Amt für Planung und Umwelt - A 61 - abzuklären.
Ggf. kann die Zustimmung des Nachbarn bei einer Grenzbebauung erforderlich sein.
Bei einer Tiefe von mehr als 4,50 m, selbst wenn die Fläche von 30 m² unterschritten wird, ist für die Terrassenüberdachung ein Bauantrag einzureichen.
Bauantragsunterlagen für das veinfachte Genehmigungsverfahren gemäß § 64 BauO NRW 2018:
Download:
- Flurkarte nicht älter als 6 Monate (erhältlich beim Katasteramt der Städteregion Aachen, Zollernstraße 10)
- Lageplan (Maßstab 1:500 oder 1:250), evtl. vergrößerte Ausschnittskopie aus der Flurkarte
- Bauzeichnungen M 1:100 – Ansicht, Grundriss, Schnitt mit Bemaßung
- Berechnung des umbauten Raumes und der Nutzfläche
- Angabe der veranschlagten Herstellungskosten
→ Sollte das Bauvorhaben im Bereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes liegen, kann auch die Genehmigungsfreistellungn gemäß § 63 BauO NRW 2018 durchgeführt werden.