Dachgeschossausbau
Der Ausbau eines Dachgeschosses, dass bisher nicht als Wohnraum, bzw. zu Aufenthaltszwecken genehmigt war als Speicher genutzt wurde oder ohne Nutzung war, ist baugenehmigungspflichtig. Dazu ist ein Nutzungsänderungsantrag im vereinfachten Genehmigungsverfahren beim Bauordnungsamt einzureichen.
Wenn die Dachform verändert wird oder anderweitig in statisch relevante Bauteile eingegriffen wird, erfordert dies ein Nutzungsänderungsantrag mit baulichen Maßnahmen.
Wenn die Dachform verändert werden soll, ist es ratsam sich beim Amt für Planung und Umwelt über die planungsrechtliche Zulässigkeit sowie die Realisierbarkeit der Planung in einem Beratungsgespräch zu informieren. Wenn ein Bebauungsplan besteht, könnten Festsetzungen bestehen, die die First- und Traufhöhe betreffen.
Bei Reihenhäusern ist darauf zu achten, dass Fenster bzw. Dachflächenfenster einen Abstand von min. 1,25 m Abstand von der Außenfläche von Brandwänden oder von der Mittellinie gemeinsamer Brandwände zum Nachbargebäude haben, wenn die Brandwände nicht min. 0,30 m über die Dachhaut geführt sind. Damit soll verhindert werden, dass im Falle eines Brandes das Feuer auf das Nachbargebäude überspringt.
Bei energieeffizienten Sanierungsmaßnahmen wie z.B. Wärmedämmung im Dach und Fenstererneuerung mit verbesserten Wärmedämmwerten können ggf. Fördermittel beantragt werden.
Weitere Informationen dazu bekommen Sie über regionale Verbraucherzentralen, „Altbau plus“ oder andere Energieberatungsbüros.
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