Namensführung nach Eheschließung im Ausland
Bitte beachten Sie, dass es in vielen Fällen nicht automatisch zu der von Ihnen gewünschten Namensführung bei einer Eheschließung im Ausland kommt. Die Frage der Namensführung unterliegt zunächst immer dem Heimatrecht eines jeden Verlobten. Das heißt, soweit Sie als Deutsche/r im Ausland geheiratet haben, wird Ihre Namensführung nach den maßgeblichen Vorschriften des in der Bundesrepublik geltenden Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bewertet. Die Besonderheiten des deutschen Ehenamensrechts werden aber nur selten im Ausland beachtet, so dass unter Umständen selbst der in der Heiratsurkunde eingetragene Ehename aus deutscher Sicht nicht zustande gekommen ist. Wir raten Ihnen daher dringend, sich nach der Rückkehr ins Inland mit Ihrem Standesbeamten in Verbindung zu setzen.