Alles über die „obligatorische Zivilehe“
Die so genannte obligatorische Zivilehe wurde zunächst am 1. Oktober 1874 durch das„preußische Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Form der Eheschließung“ in Preußen, schließlich dann zum 1. Januar 1876 im ganzen Deutschen Reich eingeführt. Seitdem wird in Deutschland die Ehe ausschließlich dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Die kirchliche Trauung darf erst im Anschluss an die staatliche Eheschließung vorgenommen werden. Die zivile Eheschließung bedarf auch heute noch der Mitwirkung eines Standesbeamten.
Die Ehe kommt aber nicht durch einen staatlichen Hoheitsakt oder wie oft geglaubt durch einen "staatlichen Segen" des Standesbeamten, sondern, wie schon erwähnt, durch die von den Verlobten abgegebene Erklärung zustande, dass beide miteinander die Ehe schließen möchten. Dieser Konsens der Verlobten begründet die Ehe. Die Eheschließung ist damit ein familienrechtlicher, allerdings einer besonderen Form bedürftiger Vertrag. Aufgabe des Standesbeamten ist es lediglich, das Zustandekommen dieses Vertrages durch die Eintragung im Heiratsregister zu beurkunden. Ehe nennt man die - je nach gesellschaftlichem Umfeld unterschiedliche - geordnete und geregelte Form des Zusammenlebens von Mann und Frau. Sie wird auf Lebenszeit geschlossen. Mit der Abgabe der Erklärung, miteinander die Ehe schließen zu wollen, verpflichtet sich die Eheschließung zur ehelichen Lebensgemeinschaft und tragen fortan füreinander Verantwortung.