Gartenhäuser / Abstellräume
Genehmigungsfrei:
§ 62 Abs. 1 Nr. 1a) BauO NRW 2018
Gebäude bis zu 75 m³ Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, ohne Toiletten, ohne Feuerstätten sowie ohne Ställe.
Im Außenbereich sind diese Gebäude nur verfahrensfrei, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb und weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen.
Die Verfahrensfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die in diesem Gesetz, in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes oder in anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gestellt werden.
Genehmigungspflichtig:
Bei größeren Nebenanlagen ist ein Bauantrag im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu stellen.
Befindet sich das Bauvorhaben in einem Bereich mit einem rechtskräftigen Bebauungsplan, kann auch ein Antrag gem. § 63 BauO NRW 2018 – Genehmigungsfreistellung eingereicht werden.
Grenzbebauung/ Abstandsflächen
Ansonsten muss bei verfahrensfreien und genehmigungspflichtigen Nebenanlagen darauf geachtet werden, dass Abstandsflächen gem. § 6 BauO NRW 2018 eingehalten werden. Gemäß § 6 Abs. 8 BauO NRW 2018 können Nebenanlagen (Gebäude ohne Aufenthaltsräume) direkt an der Nachbargrenze errichtet werden.
Die Gesamtlänge der Bebauung darf je Nachbargrenze 9,00 m und auf einem Grundstück zu allen Nachbargrenzen insgesamt 18 m nicht überschreiten.
Die mittlere Gebäudehöhe darf 3,00 m nicht überschreiten (siehe Darstellung Garage/Carport).
Falls das Grundstück in einem Gebiet liegt, für das ein Bebauungsplan besteht, sollte man sich vor Antragstellung/Errichtung in einem Beratungsgespräch mit dem
A 61 – Amt für Planung und Umwelt über evtl. Einschränkungen und Festsetzungen bezüglich der Nebenanlagen informieren.
Formulare