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Wohnberechtigungsschein (WBS)

Änderungen aufgrund neuer gesetzlicher Vorschriften
Zum 01.01.2022 haben sich aufgrund neuer gesetzlicher Vorschriften (Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum WFNG NRW) Änderungen hinsichtlich der Einkommensgrenzen und der angemessenen Wohnungsgröße ergeben, die zum Bezug einer geförderten Wohnung berechtigt.



Allgemeiner Wohnberechtigungsschein
Ein gültiger Wohnberechtigungsschein (WBS) ist für die Vermittlung einer geförderten Wohnung notwendig. Eine geförderte Wohnung darf nur beziehen, wer über einen gültigen Wohnberechtigungsschein verfügt. Der Wohnberechtigungsschein gilt für ein Jahr und enthält Angaben über die Personenzahl und die maximale Größe der Wohnung, die bezogen werden darf. Die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines ist erst dann möglich, wenn die einkommensmäßigen Voraussetzungen erfüllt werden:

                               

Haushaltsgröße Netto-Einkommensgrenze Wohnungsgröße
1 Person 20.420 € 50 qm
2 Personen 24.600 € 2 Wohnräume oder 65 qm
3 Personen 30.260 € 3 Wohnräume oder 80 qm
4 Personen 35.920 € 4 Wohnräume oder 95 qm
5 Personen 41.580 € 5 Wohnräume oder 110 qm
6 Personen 47.240 € 6 Wohnräume oder 125 qm
7 Personen 52.900 € 7 Wohnräume oder 140 qm
jede weitere Person + 5.660 € + 1 Wohnraum oder + 15 qm

Für jedes im Haushalt lebende Kind erhöht sich die Einkommensgrenze jährlich um 740 € (Kinderkomponente).

Ausnahmewohnberechtigungsschein

Sollte die Einkommensgrenze um bis zu 5 % überschritten werden, besteht die Möglichkeit, einen Ausnahmewohnberechtigungsschein auszustellen, ggf. auch gezielt für eine bestimmte Wohnung.

Gezielter Wohnberechtigungsschein

Ein gezielter Wohnberechtigungsschein wird in den Fällen erteilt, in denen ein Wohnungssuchender bereits in einer geförderten Wohnung lebt, aber aufgrund seines zu hohen Einkommens keinen allgemeinen Wohnberechtigungsschein mehr erhält. Der Wohnberechtigungsschein wird gezielt für eine bestimmte Wohnung erteilt.

Voraussetzung hierfür ist, dass bereits eine geförderte Wohnung bewohnt wird und wenn die wohnungssuchende Person durch den Bezug des gewünschten Wohnraums anderen geförderten Wohnraum freimacht,

1. dessen Miete bezogen auf den Quadratmeter Wohnfläche niedriger ist,
2. dessen Größe derjenigen der Tauschwohnung entspricht oder
3. dessen Größe die für ihn maßgebliche Wohnungsgröße übersteigt oder ihr entspricht.

Zusätzlich ist das Einverständnis des Eigentümers der neuen Wohnung erforderlich.



Wohnberechtigungsschein der Einkommensgruppe B

Für Wohnungen der Einkommensgruppe B gilt eine 40%ige Einkommensüberschreitung der maßgeblichen Einkommensgrenze. Der allgemeine Wohnberechtigungsschein berechtigt grundsätzlich auch zum Bezug einer Wohnung der Einkommensgruppe B.

Antragsstellung Wohnberechtigungsschein

Wohnberechtigungsscheine können beim A 50 – Sozialamt, Bereich Wohngeldstelle, beantragt werden.

Kontakt

Frau Gärtner
Wohngeld 
A - C

Stadt Alsdorf
A 50 Sozialamt

Hubertusstraße 17
D-52477 Alsdorf

Telefon: 0 24 04 / 50 - 358
Fax: 0 24 04 / 57 999 - 358
E-Mail: wohngeldstelle@alsdorf.de

Kontakt

Frau Sochard
Wohngeld
D - Ha

Stadt Alsdorf
A 50 Sozialamt

Hubertusstraße 17
D-52477 Alsdorf

Telefon: 0 24 04 / 50 - 335
Fax: 0 24 04 / 57 999 - 335

Kontakt

Herr Aliu
Wohngeld
Hb - L 

Stadt Alsdorf
A 50 Sozialamt

Hubertusstraße 17
D-52477 Alsdorf

Telefon: 0 24 04 / 50 - 235
Fax: 0 24 04 / 57 999 - 235

Kontakt

Frau Heinze
Wohngeld
M - R

Stadt Alsdorf

A 50 Sozialamt

Hubertusstraße 17
D-52477 Alsdorf

Telefon: 0 24 04 / 50 - 448
Fax: 0 24 04 / 57 999 - 448

Kontakt

Herr Dickes
Wohngeld
S - Z

Stadt Alsdorf
A 50 Sozialamt

Hubertusstraße 17
D-52477 Alsdorf

Telefon: 0 24 04 / 50 - 336
Fax: 0 24 04 / 57 999 - 336
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