Hunde
Das Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG) regelt die Vorraussetzungen zum Halten von Hunden.
Hierbei werden vier Kategorien von Hunden unterschieden:
- Haltung eines gefährlichen Hundes (§ 3 LHundG NRW)
- Haltung eines Hundes bestimmter Rasse (§ 10 LHundG NRW)
- Haltung eines großen Hundes (§ 11 LHundG NRW)
- Haltung kleiner Hunde
Hunde, die nicht unter §§ 3, 10 oder 11 LHundG NRW fallen.
Allgemeine Pflichten eines Hundehalters
Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Es gilt das grundsätzliche Verbot, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität zu züchten, zu kreuzen oder auszubilden.
Angeleint
Zur Vermeidung von Gefahren sind Hunde in den nachfolgenden Bereichen an einer geeigneten Leine zu führen (§ 2 Absatz 2 LHundG NRW):
- in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
- in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
- bei öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
- in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.
Auf Kinderspielplätze, Bolzplätze und Friedhöfe dürfen Tiere überhaupt nicht - auch nicht angeleint - mitgenommen werden!