Bildungs- und Teilhabepaket - was ist das?
Sicherlich haben Sie auch schon von dem neuen “Bildungs- und Teilhabepaket” gehört und sich gefragt, was sich dahinter verbirgt.
Dahinter steckt, dass Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringen Einkommen gefördert und unterstützt werden.
Kinder aus ärmeren Familien können häufig nicht mithalten, wenn zum Beispiel ein Klassenausflug in den Zoo oder ein Theaterbesuch verabredet wird. Das Eintrittsgeld fehlt. Das muss nicht mehr vorkommen. Seit 2011 gibt es dafür das Bildungs- und Teilhabepaket. Bedürftige Kinder und Jugendliche haben einen Rechtsanspruch aufs Mitmachen z.B. bei Klassenfahrten, Tagesausflügen und dem Mittagessen in Kita, Hort und Schule, bei Musik, Sport und Spiel in Vereinen und Gruppen.
Die Stadt Alsdorf hatte hierauf bereits Anfang des Jahres 2011 alle Eltern von Schulkindern bzw. Eltern, deren Kinder Kindertagesstätten besuchen, aufmerksam gemacht.
Auf die zwischenzeitlich vorliegenden Informationen des Gesetzgebers soll hier im Detail eingegangen werden.
Wer hat Anspruch auf diese Leistungen und wo kann ich sie beantragen?
Voraussetzung ist, dass Eltern eine dieser Leistungen beziehen:
Art der Leistungen: | Antrag stellen bei: |
Leistungen nach dem SGB II Arbeitslosengeld II , Sozialgeld |
Jobcenter Alsdorf Hubertusstr. 2 52477 Alsdorf |
Sozialhilfe nach SGB XII |
Sozialamt Alsdorf
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Bezieher von Wohngeld oder Kinderwohngeld |
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Bezieher von Kinderzuschlag |
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Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz |
Antrag stellen
Die Leistungen sind grundsätzlich antragsabhängig, d.h., beim Jobcenter bzw. Sozialamt muss ein entsprechender Antrag gestellt werden.
Welche Leistungen gibt es im Einzelnen?
1. Ausstattung für den persönlichen Schulbedarf
Wer ist leistungsberechtigt?
- Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, wenn sie jünger als 25 Jahre sind.
- Berufsschüler, die eine Ausbildungsvergütung erhalten, sind von den Leistungen ausgeschlossen.
Was wird wann wofür gezahlt?
195 Euro jährlich pauschal werden für den Schulbedarf gewährt, 130 Euro im ersten Schulhalbjahr (1. August), und 65 Euro im zweiten Schulhalbjahr (1. Februar) für z.B. Schultasche, Sportzeug, Schreib- und Rechenutensilien oder Hefte, Stifte etc.
Die Auszahlung erfolgt an die Antragsteller.
2. Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft
Wer ist leistungsberechtigt?
- Kinder und Jugendliche, die noch nicht volljährig sind.
Was bedeutet Leistungen für soziale und kulturelle Teilhabe?
Kindern und Jugendlichen soll es ermöglicht werden, sich in Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren.
Dazu werden 15 Euro monatlich fürs Mitmachen in Sport, Kultur und Freizeit z. B. für Musikschule oder Sportverein erbracht. Die Auszahlung erfolgt an den Anbieter.
3. Teilnahme an gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung
Wer ist leistungsberechtigt?
- Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein oder berufsbildende Schule besuchen, jünger als 25 Jahre sind und keine Ausbildungsvergütung erhalten.
- Kinder, die eine Kita besuchen.
Was kann übernommen werden?
Es werden die Kosten für das gemeinschaftliche Mittagessen in der Schule, Hort und Kita gezahlt. Verpflegung, die an einem Kiosk gekauft wird, wird nicht bezahlt. Die Auszahlung erfolgt an den Leistungsanbieter bzw. an die Schule oder Kita.
4.Eintägige Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten sowie Ausflüge von Kindertageseinrichtungen
Wer ist leistungsberechtigt?
- Schülerinnen und Schüler, die eine allgemeine oder berufsbildende Schule besuchen, jünger als 25 Jahre sind und keine Ausbildungsvergütung erhalten.
- Kinder, die eine Kita besuchen.
Was kann übernommen werden?
Tatsächlich anfallende Kosten (ohne Taschengeld) für Tagesausflüge von Schule, Kita bzw. mehrtägige Klassenfahrten werden übernommen. Die Anträge müssen vor Beginn der Fahrt gestellt werden. Die Auszahlung erfolgt an die Schule bzw. Kita.
5. Lernförderung
Wer ist leistungsberechtigt?
- Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, wenn sie jünger als 25 Jahre alt sind.
- Berufsschüler, die eine Ausbildungsvergütung erhalten, sind von den Leistungen ausgeschlossen.
Die Förderung wird im Einzelfall gewährt, wenn z.B. das Erreichen des Klassenziels (Versetzung in die nächste Klassenstufe bzw. in Abschlussklassen das Erreichen des Schulabschlusses) gefährdet ist und eine Verbesserung nur mit Hilfe einer außerschulischen Lernförderung kurzfristig erreicht werden kann oder zur Erreichung eines höheren Lernniveaus.
Was kann übernommen werden?
Wenn eine außerschulische Lernförderung erforderlich ist, werden die entstehenden Kosten übernommen. Die Schule muss die Notwendigkeit der Lernförderung bestätigen. Auf Basis dieser Einschätzung wird über die Notwendigkeit und Gewährung der Lernförderung entschieden.
6. Schülerbeförderungskosten
In Nordrhein-Westfalen erfolgt die Übernahme der Schülerbeförderungskosten vorrangig durch die Schulträger auf der Grundlage der “Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz”. Diese Regelung stellt sicher, dass die Fahrtkosten im notwendigen Umfang übernommen werden.