Hilfe zum Lebensunterhalt
Rechtsgrundlagen: §§ 27 – 40 Drittes Kapitel SGB XII
Hilfe zum Lebensunterhalt soll den Lebensunterhalt für Menschen finanziell sichern, die nicht dauerhaft voll erwerbsgemindert sind oder die eine Altersrente vor der Regelaltersgrenze (in der Regel vor der Vollendung des 65. Lebensjahres) beziehen und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln und Kräften sicherstellen können.
Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben Personen, die
- nicht dauerhaft voll erwerbsgemindert sind,
- die Regelaltersgrenze (i.d.R. vor der Vollendung des 65. Lebensjahres) noch nicht erreicht haben,
- ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw.
- aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehepartners, des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft oder des Lebenspartners ihren Lebensunterhalt nicht sicherstellen können oder bei minderjährigen Kindern aus dem Einkommen und Vermögen der Eltern,
- keine Möglichkeiten der Selbsthilfe haben,
- keine vorrangigen Leistungsansprüche gegenüber anderen Sozialleistungsträgern haben.
Der monatliche Bedarf für den Lebensunterhalt, der nicht aus dem Einkommen oder Vermögen gedeckt werden kann, ist die Leistung der Hilfe zum Lebensunterhalt.
Der monatliche Bedarf für den Lebensunterhalt umfasst unter anderem
- den maßgebenden Regelsatz,
- die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung,
- eventuell bestehende Mehrbedarfe (zum Beispiel wegen Schwerbehinderung [Ausweis mit Merkzeichen G] oder aus medizinischen Gründen wegen kostenaufwendigerer Ernährung).
Sollten für Sie vorrangige Ansprüche (z.B. auf Rente, Wohngeld, Krankengeld) bestehen, müssen Sie diese zunächst ausschöpfen, da die Hilfe zum Lebensunterhalt eine nachrangige Leistung ist.
Zum Einkommen gehören zum Beispiel Renten, Erwerbseinkommen, Unterhaltszahlungen oder Zinsen. Vom Einkommen bleiben angemessene Beträge z.B. für eine Hausrat- und Haftpflichtversicherung frei. Das Erwerbseinkommen muss nicht in voller Höhe eingesetzt werden. Welcher Betrag frei bleibt, ist im Einzelfall zu erfragen.
Zum Vermögen gehören zum Beispiel Haus- und Grundvermögen, PKWs, Bargeld, Guthaben auf Konten oder Rückkaufswerte von Lebensversicherungen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann Vermögen geschützt sein und muss dann nicht verwertet werden. Bei Alleinstehenden werden Geldbeträge von bis zu 10.000 EUR nicht angerechnet. Diese Beträge werden um Familienzuschläge erhöht, wenn der Leistungsberechtigte bzw. die Leistungsberechtigte nicht alleinstehend ist.
Unterlagen:
Um Ihren Anspruch prüfen und bearbeiten zu können, ist die Vorlage diverser Unterlagen erforderlich. Da diese Unterlagen einzelfallbezogen sind, wird Ihnen unmittelbar nach Rücksprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter eine entsprechende Aufstellung übergeben/zugesandt.
Welche Unterlagen und Nachweise in Ihrer persönlichen Situation erforderlich sind, sollten Sie jeweils ausgehend von der Besonderheit des Einzelfalles mit dem zuständigen Sachbearbeiter abklären.