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Grundsicherung

Rechtsgrundlagen: §§ 41 – 46b Viertes Kapitel SGB XII

Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter voller Erwerbsminderung

Sofern Sie Ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen sicherstellen können, besteht die Möglichkeit, Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter voller Erwerbsminderung zu erhalten.

Die Grundsicherung umfasst

  • den maßgebenden Regelsatz
  • die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung
  • eventuell bestehende Mehrbedarfe (zum Beispiel wegen Schwerbehinderung [Ausweis mit Merkzeichen G] oder aus medizinischen Gründen wegen kostenaufwendigerer Ernährung).

In einem Beratungsgespräch kann unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft werden, ob für Sie ein Anspruch auf Leistungen besteht.
Sollte ein Leistungsanspruch gegeben sein, so bleiben Unterhaltsansprüche gegenüber Ihren Kindern oder Eltern unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen unter einem Betrag von € 100.000 liegt.

 

Voraussetzungen

Wichtige Voraussetzungen sind, dass Sie 

  • Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben,
  • die Altersgrenze frühestens ab dem 65. Lebensjahr erreicht haben oder
  • das 18. Lebensjahr vollendet haben und aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.

Sollten für Sie vorrangige Ansprüche (z.B. auf Rente, Wohngeld, Krankengeld) bestehen, müssen Sie diese zunächst ausschöpfen, da die Grundsicherung eine nachrangige Leistung ist.


Zum Einkommen gehören zum Beispiel Renten, Erwerbseinkommen, Unterhaltszahlungen oder Zinsen. Vom Einkommen bleiben angemessene Beträge z.B. für eine Hausrat- und Haftpflichtversicherung frei. Das Erwerbseinkommen muss nicht in voller Höhe eingesetzt werden. Welcher Betrag frei bleibt, ist im Einzelfall zu erfragen.


Zum Vermögen gehören zum Beispiel Haus- und Grundvermögen, PKWs, Bargeld, Guthaben auf Konten oder Rückkaufswerte von Lebensversicherungen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann Vermögen geschützt sein und muss dann nicht verwertet werden. Bei Alleinstehenden werden Geldbeträge von bis zu 5.000 EUR nicht angerechnet. Diese Beträge werden um Familienzuschläge erhöht, wenn der Leistungsberechtigte bzw. die Leistungsberechtigte nicht alleinstehend ist.

 


Unterlagen

Um Ihren Anspruch prüfen und bearbeiten zu können, ist die Vorlage diverser Unterlagen erforderlich. Da diese Unterlagen einzelfallbezogen sind, wird Ihnen unmittelbar nach Rücksprache mit der zuständigen Sachbearbeiterin eine entsprechende Aufstellung übergeben/zugesandt.


Welche Unterlagen und Nachweise in Ihrer persönlichen Situation erforderlich sind, sollten Sie jeweils ausgehend von der Besonderheit des Einzelfalles mit den zuständigen Sachbearbeiterinnen abklären.

Kontakt

Frau Stengel

Buchstabe A-D

Stadt Alsdorf
A 50 Sozialamt

Hubertusstraße 17
D-52477 Alsdorf

Telefon: 0 24 04 / 50 - 449
Fax: 0 24 04 / 57 999 - 449

Kontakt

N.N.

Buchstabe E-J

Stadt Alsdorf
A 50 Sozialamt

Hubertusstraße 17
D-52477 Alsdorf
Telefon: 02404/ 50-251
Fax: 02404/57 999-251

Kontakt

Frau Zimmermann

Buchstabe K-M

Stadt Alsdorf
A 50 Sozialamt

Hubertusstraße 17
D-52477 Alsdorf
Telefon: 0 24 04 / 50 - 403
Fax: 0 24 04 / 57 999 - 403
E-Mail: 
sozialhilfe@alsdorf.de

Kontakt

Herr Schultheis

Buchstabe N-R + Sch

Stadt Alsdorf
A 50 Sozialamt

Hubertusstraße 17
D-52477 Alsdorf

Telefon: 0 24 04 / 50 - 585
Fax: 0 24 04 / 57 999 - 585 

Kontakt

Frau Grajcevci

Buchstabe S-Z (ohne Sch)

Stadt Alsdorf
A 50 Sozialamt

Hubertusstraße 17
D-52477 Alsdorf

Telefon: 0 24 04 / 50 - 299
Fax: 0 24 04 / 57 999 - 299
E-Mail: sozialhilfe@alsdorf.de
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