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Erschließungsbeiträge

Nach welchen Vorschriften werden Erschließungsbeiträge erhoben?

Erschließungsbeiträge werden nach den §§ 123 bis 135 Baugesetzbuch (BauGB) und der aufgrund von § 132 BauGB erlassenen Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Alsdorf vom 20.06.1989 in der derzeit gültigen Fassung (Erschließungsbeitragssatzung) erhoben.

Was ist eine Erschließungsanlage?

Bei Erschließungsanlagen handelt es sich um öffentliche Straßen, Wege und Plätze innerhalb eines Bebauungsplangebietes oder eines bebauten Ortsteils, mit denen Grundstücke erschlossen werden. Erschließen bedeutet in diesem Sinne das Baureifmachen der Grundstücke. Darüber hinaus gehören bestimmte nicht befahrbare Verkehrsanlagen, Sammelstraßen, Parkflächen und Grünanlagen zu den Erschließungsanlagen. Eine abschließende Regelung ist § 127 Abs. 2 BauGB und § 2 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung zu entnehmen.

Wann liegt eine erstmalige endgültige Herstellung vor?

Die Merkmale einer erstmaligen endgültigen Herstellung sind in § 8 der Erschließungsbeitragssatzung definiert. Dazu gehört vor allem, dass die Stadt Eigentümerin der Straßenflächen ist, die Anlagen an das übrige öffentliche Verkehrsnetz angebunden sind und darüber hinaus bestimmte anlagenbezogene Herstellungsmerkmale erfüllt sind.

Aus welchen Kosten setzt sich der Erschließungsaufwand zusammen?

Zum Erschließungsaufwand gehören unter anderem die Kosten, die der Stadt durch den Erwerb und die Freilegung von Flächen, die Herstellung der Straße und dazugehöriger Bestandteile sowie Straßenentwässerung und -beleuchtung entstehen. Eine abschließende Regelung enthält § 2 Abs. 3 der Erschließungsbeitragssatzung. Nach § 129 Abs. 1 BauGB und § 4 der Erschließungsbeitragssatzung trägt die Stadt 10 % des beitragsfähigen Erschließungsaufwands. Die Kanalanschlüsse zur Grundstücksentwässerung werden durch den Eigenbetrieb Technische Dienste verwaltet, hierfür können gegebenenfalls weitere Kosten entstehen.

Wann entsteht eine Erschließungsbeitragspflicht?

Die Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflicht auf bestimmten Grundstücken sind lage- und anlagenspezifisch unterschiedlich. Im Allgemeinen liegt dies vor, sobald eine Erschließungsanlage erstmalig endgültig hergestellt und dem öffentlichen Verkehr gewidmet wurde. Im Einzelfall kann es somit viele Jahre dauern, bis eine Beitragspflicht entsteht. Allerdings können auch Vorausleistungen erhoben werden. Näheres regelt § 133 BauGB.

Wer hat den Erschließungsbeitrag zu entrichten?

Der Erschließungsbeitrag ist von den Beitragspflichtigen zu entrichten. Dies sind diejenigen Personen, die bei Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks sind, das von einer Erschließungsanlage erschlossen wird. Dabei handelt es sich um das im Grundbuch unter einer laufenden Nummer geführte Buchgrundstück. Ob ein Grundstück von der Erschließungsanlage erschlossen wird, ist einzelfallspezifisch. Auch Hinterliegergrundstücke können dazu zählen. Die Gesamtheit der erschlossenen Grundstücke bildet das Abrechnungsgebiet. Anfragen bezüglich zukünftig entstehender Beitragspflichten sollten vor einem Grundstückskauf an das A 60 Bauverwaltungsamt gerichtet werden.

Wie wird der Erschließungsaufwand verteilt?

Grundgedanke ist es, den umlagefähigen Erschließungsaufwand entsprechend dem individuellen Vorteil der einzelnen Betroffenen gerecht zu verteilen. Als „Vorteil“ im beitragsrechtlichen Sinne gilt die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Erschließungsanlage. Dazu werden Verteilungsmaßstäbe herangezogen. Die Maßstäbe sind § 6 der Erschließungsbeitragssatzung zu entnehmen. Dazu zählen unter anderem die Grundstücksfläche sowie Art und Maß der baulichen Nutzung.

Wie wird der Erschließungsbeitrag erhoben?

Der Erschließungsbeitrag für dieselbe Erschließungsanlage wird nur einmal erhoben und erfolgt per Bescheid. Jeder Bescheid wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Gemäß § 110 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) ist das einer Klage bisher vorgeschaltete Widerspruchsverfahren abgeschafft worden. In vielen Fällen können Unstimmigkeiten jedoch bereits im Vorfeld in einem persönlichen Gespräch behoben werden. Durch Erhebung einer Klage wird die Wirksamkeit des Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung des angeforderten Betrages gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht ausgesetzt.

Bis zur Begleichung der Beitragsschuld liegt diese als Grundlast auf dem erschlossenen Grundstück. In begründeten Fällen besteht die Möglichkeit, den Erschließungsbeitrag zu stunden oder in Raten zu zahlen. Hierzu sollte ein individueller Beratungstermin mit dem A 60 Bauverwaltungsamt vereinbart werden, in dem die Betroffenen umfangreich über die Möglichkeiten informiert werden, da entsprechende Anträge innerhalb der Zahlungsfrist gestellt werden müssen. Wird der Beitrag nicht rechtzeitig beglichen oder entsprechende Erleichterungsanträge nicht firstgerecht eingereicht, wird die Forderung angemahnt. Dabei fallen Mahngebühren und Säumniszuschläge an.


 

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Kontakt

Gabriel Gessner

Stadt Alsdorf
A 60 Bauverwaltungsamt

Hubertusstraße 17
D-52477 Alsdorf
Zimmer 504

Telefon: 0 24 04 / 50 - 265
Fax: 0 24 04 / 57 999 - 265
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