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Straßenbaubeiträge

Nach welchen Vorschriften werden Straßenbaubeiträge erhoben?

Straßenbaubeiträge werden nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) und der aufgrund von § 2 KAG NRW erlassenen Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Alsdorf vom 12.04.1979 in der derzeit gültigen Fassung (Straßenbaubeitragssatzung) erhoben.

Wann liegt ein Ausbau vor?

Wie sich aus § 8 KAG NRW ergibt, liegt ein Ausbau vor, wenn bestehende Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, nachmalig hergestellt, angeschafft, erweitert oder verbessert werden. Die einfache Unterhaltung und Instandsetzung hingegen ist nicht straßenbaubeitragsfähig. Im Vordergrund steht die nachmalige Herstellung und Verbesserung.

Wann liegt eine Herstellung oder Verbesserung im straßenbaubeitragsrechtlichen Sinne vor?

Wird eine Anlage (Straße, Weg oder Platz) über den ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich umgestaltet oder verkehrstechnisch anders nutzbar gemacht, handelt es sich um eine nachmalige Herstellung. Eine Erneuerung dient zur Wiederherstellung des ursprünglichen Anlagenzustandes, wenn die Nutzungsdauer der Anlage abgelaufen ist und sie abgenutzt ist. Dies gilt auch für Teileinrichtungen wie Gehwege, Parkflächen, Fahrbahn, Beleuchtung oder Straßenentwässerung. Im Bereich der Verbesserung ist eine Vielzahl von Maßnahmen denkbar. Im Endeffekt wird durch eine Verbesserungsmaßnahme eine Aufwertung oder Erleichterung der Verkehrssituation innerhalb des bestehenden Plankonzepts erreicht.

Aus welchen Kosten setzt sich der beitragsfähige Aufwand zusammen?

Zum beitragsfähigen Aufwand gehören unter anderem die Kosten, die der Stadt durch den Erwerb und die Freilegung von Flächen, die nachmalige Herstellung, Erweiterung oder Verbesserung der Straße oder dazugehöriger Bestandteile einschließlich Entwässerung und Beleuchtung entstehen. Eine abschließende Regelung enthält § 2 der Straßenbaubeitragssatzung.

Wann entsteht eine Straßenbaubeitragspflicht?

Die Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflicht auf bestimmten Grundstücken sind lage- und anlagenspezifisch unterschiedlich. Wesentlich ist der Abschluss der Ausbaumaßnahme in einem zuvor festgelegten Abschnitt. Im Einzelfall kann es somit längere Zeit dauern, bis eine Beitragspflicht entsteht. Allerdings können auch Vorausleistungen erhoben oder Kostenspaltungen vorgenommen werden. Näheres regeln die §§ 4, 7 und 8 der Straßenbaubeitragssatzung.

Wer hat den Straßenbaubeitrag zu entrichten?

Der Straßenbaubeitrag ist nach Abzug des städtischen Anteils von den Beitragspflichtigen zu entrichten. Dies sind diejenigen Personen, die bei Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks sind, das im Ausbauabschnitt liegt. Dabei handelt es sich um das im Grundbuch unter einer laufenden Nummer geführte Buchgrundstück. Ein Ausbauabschnitt umfasst solche Grundstück, die von der Ausbaumaßnahme einen Vorteil haben. Die Festlegung ist somit einzelfallspezifisch. Auch Hinterliegergrundstücke können dazu zählen. Anfragen bezüglich zukünftig entstehender Beitragspflichten sollten vor einem Grundstückskauf an das A 60 Bauverwaltungsamt gerichtet werden.

Wie wird der umlagefähige Aufwand verteilt?

Grundgedanke ist es, den umlagefähigen Aufwand entsprechend dem individuellen Vorteil der einzelnen Betroffenen und der Allgemeinheit gerecht zu verteilen. Als „Vorteil“ im beitragsrechtlichen Sinne gilt die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage oder Teileinrichtung. Dazu werden Verteilungsmaßstäbe herangezogen. Die Maßstäbe sind § 5 der Straßenbaubeitragssatzung zu entnehmen. Dazu zählen unter anderem die Grundstücksfläche sowie Art und Maß der baulichen Nutzung. Den Anteil der Allgemeinheit trägt jeweils die Stadt; dieser ist je nach Teileinrichtung und Lage unterschiedlich und kann § 3 Straßenbaubeitragssatzung entnommen werden.

Wie wird der Straßenbaubeitrag erhoben?

Der Straßenbaubeitrag für dieselbe Ausbaumaßnahme wird nur einmal erhoben und erfolgt per Bescheid. Jeder Bescheid wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Gemäß § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist vor Erhebung einer Klage Widerspruch einzulegen. Durch Einlegung des Widerspruchs wird die Wirksamkeit des Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung des angeforderten Betrages gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht ausgesetzt.

Bis zur Begleichung der Beitragsschuld liegt diese als Grundlast auf dem erschlossenen Grundstück. In begründeten Fällen besteht die Möglichkeit, den Beitrag zu stunden oder in Raten zu zahlen. Hierzu sollte ein individueller Beratungstermin mit dem A 60 Bauverwaltungsamt vereinbart werden, in dem die Betroffenen umfangreich über die Möglichkeiten informiert werden, da entsprechende Anträge innerhalb der Zahlungsfrist gestellt werden müssen. Wird der Beitrag nicht rechtzeitig beglichen oder entsprechende Erleichterungsanträge nicht firstgerecht eingereicht, wird die Forderung angemahnt. Dabei fallen Mahngebühren und Säumniszuschläge an.


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    Kontakt

    Gabriel Gessner

    Stadt Alsdorf
    A 60 Bauverwaltungsamt

    Hubertusstraße 17
    D-52477 Alsdorf
    Zimmer 504

    Telefon: 0 24 04 / 50 - 265
    Fax: 0 24 04 / 57 999 - 265
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