Einfriedungen / Zäune
Gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 7 Landesbauordnung NRW 2018 (BauO NRW 2018) sind Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen sowie deren Bestückung mit Solaranlagen bis zu 2,00 m über der Geländeoberfläche des Baugrundstückes, außer im Außenbereich, verfahrenssfrei.
Art und Höhe der Einfriedungen können durch Festsetzungen in Gestaltungssatzungen oder Bebauungsplänen der Stadt Alsdorf definiert sein.
Pflanzungen (Hecken) sind keine Einfriedungen im bauordnungsrechtlichen Verständnis. Entsprechende Vorgaben finden sich im Nachbarrechtsgesetz.
Auch das Baunebenrecht beinhaltet Vorgaben für Einfriedungen, z.B. im Straßenrecht.
→ Die Verkehrssicherheit darf nicht beeinträchtigt werden!
Überschreitet eine Einfriedung die oben genannte Höhe, so ist ein Bauantrag im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu stellen.
Bauantragsunterlagen für das einfache Genehmigungsverfahren gemäß § 64 BauO NRW 2018:
Download:
- Flurkarte
- Lageplan
- Bauzeichnung (Ansicht mit Höhenangabe)
- Herstellungskosten
Gebühren:
Die Genehmigungsgebühren im einfachen Baugenehmigungsverfahren belaufen sich auf 6,00 Euro je 1.000,00 Euro Herstellungskosten mindestens jedoch 50,00 Euro.