Abgeschlossenheitsbescheinigung nach WEG
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist erforderlich zur Eintragung von Eigentumsrechten an Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten (z.B. Läden, Büros) ins Grundbuch. Rechtsgrundlage hierfür ist das Wohnungseigentumsgesetz (WEG).
Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung können Sie formlos beantragen. Fügen Sie dem Antrag bitte folgende Unterlagen bei (nähere Erläuterungen siehe Merkblatt):
- amtliche Flurkarte,
- Grundrisse,
- Ansichten,
- Schnitte
- Lageplan.
Alle zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume sind mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen (auch Abstellräume im Keller). Gemeinschaftlich genutzte Räume (Treppenräume, Heizräume usw.) sind entweder gar nicht zu beziffern oder mit einem „G“ zu versehen.
Mindestens in 2-fach Ausfertigung und nach Bedarf weitere beifügen.
Das Bauordnungsamt der Stadt Alsdorf prüft, ob die Wohnungen (künftige Eigentumswohnungen, Küche und Bad muss immer vorhanden sein) oder die sonstigen Nutzungseinheiten auch tatsächlich gegenüber anderen Wohnungen oder Nutzungseinheiten vollständig abgeschlossen sind.