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Wiederkehrende Prüfung von Sonderbauten

Eine wichtige Aufgabe des Bauordnungsamtes zur Gewährleistung von Sicherheit ist die regelmäßige Durchführung von „Wiederkehrenden Prüfungen“ von Sonderbauten. Bei den Prüfungen wird kontrolliert, ob sich bauliche Änderungen gegenüber der Baugenehmigung ergeben haben. Dabei ist auch die Einhaltung der Betriebsvorschriften zu überwachen und festzustellen, ob die Prüfungen der technischen Anlagen fristgerecht durchgeführt und etwaige Mängel beseitigt worden sind. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Brandschutzes.

Bei Sonderbauten handelt es sich um größere Gebäude, die von einer größeren Anzahl von Personen besucht werden. Hierdurch besteht automatisch ein deutlich höheres Gefahrenpotential als beispielsweise bei einem Wohnhaus.

Nachfolgend sind die Gebäudetypen aufgelistet, bei denen eine „Wiederkehrende Prüfungen“ gemäß § 10 der Prüfverordnung NRW (PrüfVO NRW) durchgeführt werden muss:

  • Gebäude mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Personen fassen, oder mehrere Versammlungsräume, die insgesamt mehr als 200 Personen fassen, wenn diese gemeinsamen Rettungswege haben
  • Hotels mit mehr als 60 Betten
  • Gebäude mit Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Fläche von mehr als 2.000 Quadratmeter haben
  • Großgaragen mit mehr als 1.000 Quadratmetern Nutzfläche
  • Krankenhäuser
  • Hochhäuser, mit Aufenthaltsräumen von mehr als 60 m über der Geländeoberfläche
  • Pflegeheime mit mehr als 1.600 Quadratmetern Bruttogrundfläche in einem Gebäude
  • Kindergärten mit mehr als 4 Gruppen
  • allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen.

Der Zeitraum zwischen den einzelnen Prüfterminen beträgt 3 oder 6 Jahre.

Die oder der für die Durchführung der „Wiederkehrenden Prüfungen“ zuständige Mitarbeiter des Bauordnungsamtes meldet sich rechtzeitig für die nächste „Wiederkehrende Prüfung“ des jeweiligen Objektes an.

Zusammen mit der wiederkehrenden Prüfung wird die Brandverhütungsschau durch den Brandschutztechniker durchgeführt.

Ist sie erfolgt, wird eine Niederschrift gefertigt, in der möglicherweise festgestellte Mängel sowie die jeweiligen Fristen zur Mängelbeseitigung aufgelistet sind.

    Kontakt

    Dirk Stoeckmann
    Brandschutztechniker

    Stadt Alsdorf
    A 63 Bauordnungsamt

    D-52477 Alsdorf

    Telefon: 0 24 04 / 50 -330
    Fax: 0 24 04 / 57 999 - 330
    E-Mail: dirk.stoeckmann@alsdorf.de

    Kontakt

    Sophie Kerzmann

    Stadt Alsdorf
    A 63 Bauordnungsamt
    Hubertusstr. 17
    D-52477 Alsdorf
    Telefon: 0 24 04 / 50 - 382
    Fax: 0 24 04 / 57 999 - 382

    Kontakt

    Hubert Tylla
    Amtsleiter

    Stadt Alsdorf
    A 63 Bauordnungsamt

    Hubertusstr. 17
    D-52477 Alsdorf

    Telefon: 0 24 04 /  50 - 207
    Fax: 0 24 04 / 57 999 - 207
    E-Mail: hubert.tylla@alsdorf.de

    Kontakt

    Jens Claßen

    Stadt Alsdorf
    A 63 Bauordnungsamt

    Hubertusstr. 17
    D-52477 Alsdorf

    Telefon: 0 24 04 /  50 - 341
    Fax: 0 24 04 / 57 999 - 341
    E-Mail: jens.classen@alsdorf.de

    Kontakt

    Bernd vom Dorp

    Stadt Alsdorf
    A 63 Bauordnungsamt

    Hubertusstr. 17
    D-52477 Alsdorf

    Telefon: 0 24 04 / 50-383
    Fax: 0 24 04 / 57 999-383

    E-Mail: bernd.vomdorp@alsdorf.de

    Kontakt

    Sophie Kerzmann

    Stadt Alsdorf
    A 63 Bauordnungsamt
    Hubertusstr. 17
    D-52477 Alsdorf
    Telefon: 0 24 04 / 50 - 382
    Fax: 0 24 04 / 57 999 - 382
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