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Winterdienst

Sicher unterwegs in Alsdorf - Informationen zum Winterdienst  


Liebe Alsdorferinnen und Alsdorfer!

Die Stadt Alsdorf wünscht, dass Sie gut durch den Winter kommen! 
Wenn es schneit und friert, stellt sich alljährlich vielen Anwohnern die Frage nach Räumpflichten und Streudienst. Wann und wo rücken die städtischen Räumfahrzeuge aus, wo müssen Sie selbst zu Besen und Schneeschaufel greifen? 

Wo räumt und streut die Stadt Alsdorf?
Beim Winterdienst wird nach einem Dringlichkeitsplan vorgegangen. Zuerst werden die städtischen Haupt- und Durchgangsstraßen werktags grundsätzlich bis 7.00 Uhr geräumt und gestreut, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr (Priorität 1). Anschließend kümmern wir uns um die Strecken des öffentlichen Personennahverkehrs sowie Haupterschließungs- und Anliegerstraßen mit gefährlichen Stellen (Priorität 2). Öffentliche Wege und Plätze räumen und streuen wir teilweise von Hand oder mit kleinen Streufahrzeugen. In der Winterzeit  sind die Bauhofmitarbeiter täglich ab 4.00 Uhr unterwegs.Wir bitten um Verständnis, dass trotz großer Bemühungen Beeinträchtigungen des Fahrzeug- und Fußgängerverkehrs im Winter einkalkuliert werden müssen.

Wo sind die Verantwortlichkeiten geregelt?
Der Winterdienst ist in der aktuellen Straßenreinigungssatzung der Stadt Alsdorf geregelt. Für den Fahrbahnbereich ist auf den in der Liste genannten Straßen grundsätzlich die Stadt Alsdorf zuständig. Grundstückseigentümer sowie Eigentümergemeinschaften von Anliegergrundstücken sind verpflichtet, auf den Geh- und kombinierten Rad-/Gehwegen vor dem Grundstück Winterdienst durchzuführen.

Das sind Ihre Aufgaben im Winter
Wenn die ersten Schneeflocken fallen und die Temperatur unter den Nullpunkt sinkt, sind auch Sie gefordert. Im Winter gilt für alle anliegenden Grundstückseigentümer die allgemeine Räum- und Streupflicht. Das heißt: alle Gehflächen, die an ein Grundstück grenzen, müssen von Schnee und Eis befreit werden und zwar so, dass die Gehbreite 1,20 m beträgt. Werktags muss nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte in der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr, sonn- und feiertags von 09.00 bis 20.00 Uhr Uhr geräumt und gestreut sein. Die Räum- und Streupflicht endet um 20.00 Uhr. An Haltestellen müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten werden und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen gewährleistet ist. Auch ohne Bürgersteig oder Gehweg vor dem Haus gilt, dass die Fläche von Schnee und Eis befreit werden muss, so dass die Gehbreite 1,20 m beträgt. An den Straßenrändern muss geräumt und bei Glätte gestreut werden. Außerdem ist jeweils bis zur Straßenmitte die Fahrbahn  zu bestreuen und zu räumen, wenn dies nicht durch die Stadt geschieht.
In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass der Schnee vom Gehweg nicht in die Straßenmitte geworfen werden darf. Das ist ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr und kann mit einer Anzeige geahndet werden. 

Welches Streumittel verwenden Sie?
Grundsätzlich streut man mit abstumpfenden Mitteln wie Splitt, Sand oder Granulat. Salz ist nur an gefährlichen Stellen wie Gefälle- bzw. Steigungsstrecken, Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen und in besonderen klimatischen Ausnahmefällen bzw. bei Eisregen erlaubt. Man sollte dabei auch bedenken, dass Kinder ihre Schule sicher erreichen möchten.

Was ist sonst noch zu beachten?

  • Bitte den Schnee nicht in die Straßenrinne, sondern an den Gehweg räumen bzw. nach Möglichkeit in die (Vor-)Gärten oder an die Hauswand.
  • Für die Räum- und Streufahrzeuge ausreichende Durchfahrtsmöglichkeiten freihalten.
  • Kann das Räumen oder Streuen aufgrund bestimmter körperlicher Einschränkungen nicht oder nur unzureichend selbst ausgeführt werden, ist die Verrichtung durch Dritte sicherzustellen, z.B. von Nachbarn oder privaten Unternehmen.
  • Eiszapfen und Schneeüberhänge an Gebäuden, durch die Passanten und andere  Verkehrsteilnehmer gefährdet werden können, müssen sofort entfernt werden.

Folgen, wenn Sie der Winterdienstpflicht nicht nachkommen:
Unterlassene Räum- u. Streupflichten stellen neben einer Gefahr für Ihre Mitmenschen eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Stadtverwaltung führt stichprobenweise Kontrollen durch und geht Hinweisen auf Gefahrenstellen nach. Bei Verstößen gegen die Straßenreinigungssatzung muss man neben einem Bußgeld auch mit Schadensersatzansprüchen etwaiger Geschädigter bei Unfällen rechnen.

In der nachfolgenden Satzung finden Sie die aktuelle Straßenliste.

 Kontakt

Holger Frings

Stadt Alsdorf A 66 
Eigenbetrieb Technische Dienste

Carl-Zeiss-Straße 20
D-52477 Alsdorf

Telefon: 0 24 04 / 55 450 - 16
Fax: 0 24 04 / 57 9999 - 24
E-Mail: holger.frings@alsdorf.de


Der "Winter-Jupp"

 
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