Zustands- und Funktionsprüfung nach §§60 + 61 LWG NRW
Ihr Eigenbetrieb Technische Dienste möchte Sie über die aktuelle Gesetzeslage zur Zustands- und Funktionsprüfung nach §§60 + 61 Landeswassergesetz informieren.
Zu diesem Zweck stellen wir Ihnen hier eine umfangreiche Internetseite zum Thema Grundstücksentwässerung im Allgemeinen und Zustands- und Funktionsprüfung im Speziellen zur Verfügung.
Weiterhin werden wir Sie an dieser Stelle über aktuelle Informationen und Veranstaltungen auf dem Laufenden halten.
AKTUELLES:
November 2013: Neue Rechtsverordnung in Kraft
Am 09.11.2013 ist die bereits angekündigte Rechtsverordnung zur Funktions- und Zustandsprüfung in Kraft getreten. Die neue Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abwasser) regelt alles Wichtige zu öffentlichen und privaten Abwasseranlagen. Mit Inkrafttreten der SüwVO Abwasser sind die monatelangen Diskussionen um die Prüfung der privaten Abwasseranlagen nun beendet.
Auf der Internetseite des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW sind die für Alsdorfer Grundstücksbesitzer relevanten Regelungen der SüwVO Abwasser wie folgt zusammen gefasst:
- Die Verordnung stellt klar, dass nach § 61 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Bundes derjenige, der eine private Abwasserleitung betreibt, verpflichtet ist, ihren Zustand und ihre Funktionsfähigkeit zu überwachen. Das WHG gilt uneingeschränkt für alle Bundesländer, auch für Nordrhein-Westfalen. Die Anforderungen an die Funktionsfähigkeit von Abwasserleitungen richten sich grundsätzlich nach den bundesweit allgemein anerkannten Regeln der Technik in Form der DIN 1986 Teil 30 und der DIN EN 1610.
- Außerhalb von Wasserschutzgebieten sind weiterhin bis spätestens zum 31. Dezember 2020 solche bestehenden Abwasserleitungen zu prüfen, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen.
- Für andere private Abwasserleitungen außerhalb von Wasserschutzgebieten werden keine landesrechtlichen Vorgaben gemacht. Die Kommunen können allerdings ihrerseits durch Satzung festlegen, innerhalb welcher Frist, je nach Anforderung der örtlichen Abwasserkonzeption, eine Bescheinigung über das Ergebnis einer Prüfung vorzulegen ist.
- Ergibt sich nach der Funktionsprüfung ein Sanierungserfordernis, so sind große Schäden kurzfristig sanieren zu lassen. Bei mittleren Schäden (Schadensklasse B) ist eine Sanierung innerhalb von zehn Jahren durchzuführen. Geringe Schäden müssen nicht saniert werden.
- Mit der Rechtsverordnung werden auch die Qualifikationsanforderungen an die Prüfenden festgeschrieben. Die Anerkennung dieser Sachkundigen kann widerrufen werden, wenn die Sachkunde nicht mehr vorliegen oder der Sachkundige die für seine Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
- Die Städte und Gemeinden sollen weiterhin in ihrer örtlichen Kompetenz die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer über die Durchführung der Funktionsprüfung unterrichten und beraten sowie durch Satzung unter bestimmten Voraussetzungen Fristen für die erstmalige Prüfung festlegen und sich Prüfbescheinigungen vorlegen lassen können.
Wer sich die neue SüwVO Abwasser im Detail anschauen möchte, kann dies hier machen. Teil 1 befasst sich mit den öffentlichen, Teil 2 mit den privaten Abwasseranlagen.
März 2013: Landeswassergesetz geändert
Am 16.03.2013 ist ein geändertes Landeswassergesetz in Kraft getreten. Damit ist der § 61a LWG NRW (Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasseranlagen) weggefallen. Auf der Grundlage des § 61 Abs. 2 LWG NRW soll nun eine neue Landes-Rechtsverordnung über die Überwachung von öffentlichen und privaten Abwasseranlagen erlassen werden.
Bis zum Erlass der geplanten Rechtsverordnung und deren Inkrafttreten können wir Ihnen leider keine detaillierte Auskunft über die zukünftigen Regelungen bei Dichtheitsprüfungen geben. Erst in der ausstehenden Rechtsverordnung sollen die Einzelheiten wie Prüffristen, Anforderungen an den Prüfer und die Prüfbescheinigung etc. geregelt werden. Es ist davon auszugehen, dass die Rechtsverordnung erst in einigen Monaten im Landtag vorliegt.
Sollten Sie in der Zwischenzeit Fragen zu dem Thema Dichtheitsprüfung haben, wenden Sie sich bitte an Mareike Wenn vom Eigenbetrieb Technische Dienste unter 02404 / 5545034 oder mareike.wenn@alsdorf.de.
Dezember 2012: Rat beschließt Aufhebung der Satzung
Der Rat der Stadt Alsdorf hat in seiner Sitzung am 11.12.2012 die Aufhebung der Satzung zur Dichtheitsprüfung beschlossen. Da die Satzung zur Dichtheitsprüfung nicht mehr rechtskräftig ist, gilt bis auf weiteres der § 61a LWG NRW. Aufgrund der aktuellen Novellierungsarbeit der Landesregierung, wird dieser allerdings nicht vollzogen!
Die rot-grüne Landesregierung hat mittlerweile einen neuen Gesetzentwurf zur Dichtheitsprüfung in den Landtag eingebracht. Dieser Gesetzentwurf sieht vor, dass eine flächendeckende Prüfung nur noch für Abwasseranlagen von Häusern in Wasserschutzgebieten und Abwasseranlagen von Industrie- und Gewerbebetrieben gefordert wird. Da es in Alsdorf keine Wasserschutzgebiete gibt, wären somit nur noch Industrie- und Gewerbebetriebe von der flächendeckenden Prüfung betroffen.
Es ist davon auszugehen, dass es im Frühjahr 2013 eine endgültige Entscheidung über diesen Gesetzentwurf gibt. Sobald dies der Fall ist, wird die Verwaltung prüfen, wie weiter zu verfahren ist.
Juni 2012: Koalitionsvertrag bestätigt Fortführung der Dichtheitsprüfung
Seit Mitte des Monats gibt es einen neuen Koalitionsvertrag der rot-grünen Landesregierung. In diesem wird auf einer halben Seite zum Thema Dichtheitsprüfung Stellung genommen. Unter anderem heißt es hier, dass eine „dem Gewässerschutz verpflichtende Vorsorgepolitik“ betrieben werden soll. Gleichzeitig sollen die derzeit gesetzlich vorgeschriebenen Fristen überarbeitet und Lösungen für soziale Härtefälle geschaffen werden.
Es bleibt abzuwarten, welche Vorgaben die Kommunen durch die im Koaltitionsvertrag angekündigten Änderungen tatsächlich bekommen. Sobald der § 61a LWG NRW überarbeitet und neu verabschiedet ist, wird seitens des Eigenbetriebs geprüft, ob und wie die aktuelle Satzung zur Umsetzung des § 61a LWG NRW anzupassen ist.
Wir werden über eventuelle Änderungen umgehend berichten. Es ist allerdings davon auszugehen, dass sich die Landesregierung erst im Herbst 2012 weiter mit diesem Thema beschäftigt.
Auszug aus dem Koalitionsvertrag 2012 – 2017 von NRWSPD – Bündnis 90/Die Grünen NRW:
Funktionsprüfung von Abwasserkanälen
Bei der Regelung der Funktionsprüfung von Abwasserkanälen werden wir eine dem Gewässerschutz verpflichtete Vorsorgepolitik gemäß dem Wasserhaushaltsgesetz des Bundes fortsetzen. Neben dem Gewässerschutz geht es um landespolitische Verlässlichkeit gegenüber Kommunen, Hauseigentümerinnen und Hauseigentümern und Handwerkerinnen und Handwerkern.
Die Prüfung von privaten und öffentlichen Kanälen soll möglichst gleichzeitig vollzogen werden. Hierbei muss es zu einem fairen Ausgleich zwischen den Interessen aller Hauseigentümerinnen und Hauseigentümern und dem Gewässerschutz kommen. Die Fristen werden entsprechend angepasst. Dabei werden wir beispielsweise kürzere Fristen für Wasserschutzgebiete vorsehen und prüfen, ob längere Fristen (20-30 Jahre) in Siedlungsgebieten mit überwiegend Ein- und Zweifamilienhäusern festgelegt werden können.
Wir werden bei der Funktionsprüfung zeitnah eine bürgerfreundliche und soziale Lösung erarbeiten, die insbesondere soziale Härten und Ungerechtigkeiten bei der Umsetzung von evtl. Sanierungen vermeiden wird. Für diesen Fall werden wir die Fördermöglichkeiten des Landes klarer regeln. Parallel werden wir gegenüber der Bundesregierung auch darauf drängen, dass diese eine bundeseinheitliche Regelung – eine Verordnung zum Wasserhaushaltsgesetz (WHG) – schnellstmöglich auf den Weg bringt.
März 2012: Verzögerungen bei der Gesetzesnovellierung im Landtag
Nachdem sich der Landtag in NRW aufgelöst hat, ist von Verzögerungen bei der Gesetzesnovellierung durch den Düsseldorfer Landtag auszugehen.
Mit dem Erscheinen einer neuen Landesregelung vor der Sommerpause - wie von den Fraktionen angekündigt - ist nun nicht mehr zu rechnen.
Wir halten Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden.
Januar 2012: Aktuelle Diskussionen zu gesetzlichen Regelungen
Derzeit wird das Thema Dichtheitsprüfung im Düsseldorfer Landtag heiß diskutiert. Im Sommer letzten Jahres stimmte die Mehrheit im Düsseldorfer Landtag noch für die Beibehaltung des § 61a LWG. Dies hat sich mittlerweile geändert. In einer erneuten Abstimmung im Dezember fand sich keine Mehrheit mehr für das aktuelle Gesetz.
Die Parteien im Landtag arbeiten nun mit Hochdruck an einer konsensfähigen Umsetzung der Dichtheitsprüfung und einem neuen Gesetzentwurf.
Von SPD und Bündnis 90/ Die Grünen sowie von CDU und FDP gibt es mittlerweile einen Gesetzentwurf. In den nächsten Wochen und Monaten wird über diese Entwürfe in den einzelnen Ausschüssen des Landtags beraten und für den 19.04.2012 ist eine Expertenanhörung im Landtag geplant. Die Landesregierung hat ein Erscheinen einer neuen Landesregelung für diesen Sommer in Aussicht gestellt.
Leider können wir Ihnen derzeit noch keine konkreten Ergebnisse mitteilen. Sobald eine Gesetzesnovelle veröffentlicht ist, werden wir Sie darüber informieren.
Auch wenn das Gesetz derzeit noch in Kraft ist und die städtische Satzung bis auf weiteres gilt, raten wir allen Bürgern die derzeitige Entwicklung abzuwarten.
Sollten Sie bereits freiwillig eine Prüfung durchgeführt und die Unterlagen noch nicht bei uns eingereicht haben, können Sie dies natürlich gerne weiterhin machen.
Weitere Fragen rund um das Thema Dichtheitsprüfung beantwortet Frau Mareike Wenn vom Eigenbetrieb Technische Dienste unter 02404 / 5545034.
23.11.2011: Mitglieder-Jahreshauptversammlung Haus und Grund Alsdorf
Im Rahmen der Mitglieder-Jahreshauptversammlung des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümervereins Alsdorf und Umgebung e.V. informiert der Eigenbetrieb Technische Dienste über das Thema Dichtheitsprüfung in Alsdorf.
Lesen Sie hier den darauffolgenden Bericht im Journal Haus und Grund.
08.09.2011: Informationsveranstaltung der SPD-Mitte
Die SPD-Mitte lädt Ihre Mitglieder und alle Interessierten zu einer Informationsveranstaltung zum Thema Dichtheitsprüfung nach § 61a LWG ein. Der Eigenbetriebs Technische Dienste der Stadt Alsdorf zeigt bei dieser Veranstaltung einen Informationsfilm, hält einen Vortrag und steht für Fragen und Diskussionen zur Verfügung.
29.07.2011: Infotag „Dichtheitsprüfung zum Anfassen“
Die Abwasseranlage der GGS Blumenrath wird an diesem Tag auf Dichtheit geprüft. Alle interessierten Bürger sind eingeladen die Prüfung live mitzuerleben, Fragen zu stellen und sich über die TV-Inspektion zu informieren.
Ort: GGS Blumenrath, Poststraße, Uhrzeit: 10:00 – 15:00
13.04.2011, 19:00: allgemeine Bürgerversammlung zur Dichtheitsprüfung privater Abwasseranlagen in der Stadthalle Alsdorf
Auch wenn für viele Alsdorfer Bürger die Dichtheitsprüfung erst in einigen Jahren ansteht, möchten wir Ihnen bereits jetzt eine allgemeine Information geben, damit Sie die anstehenden Maßnahmen frühzeitig planen können.
!!! kostenlose Parkplätze auf dem Zentralparkplatz !!!
01.04.2011: Infoecke im Rathaus ist fertig
Im Foyer des Rathauses wurde eine Infoecke zum Thema Dichtheitsprüfung eingerichtet. In einem Film und auf 8 Postern werden die wichtigsten Fakten zur Grundstücksentwässerung und Dichtheitsprüfung erläutert.
30.03.2011: Sonderbeilage SuperMittwoch
Die SuperMittwoch enthält heute eine 3-seitige Sonderbeilage zur Dichtheitsprüfung in Alsdorf.
Lesen Sie hier mehr dazu.
21.01.2011: Versand Informationsflyer
Die Infoflyer werden zusammen mit den Gebührenbescheiden vom 21.01. bis 31.01.2011 an alle Grundstückseigentümer verteilt.
Den Flyer können Sie hier anschauen.
19.01.2011: Zeitungsartikel AZ / AN
In der Aachener Zeitung / Aachener Nachrichten erschien heute ein umfassender Artikel zum Thema Dichtheitsprüfung privater Abwasseranlagen.
Lesen Sie hier mehr dazu.
19.01.2011: Zeitungsartikel SuperMittwoch
Die SuperMittwoch informiert über das Thema Dichtheitsprüfung privater Abwasseranlagen.
Lesen Sie hier mehr dazu.
07.12.2010: Zeitungsartikel AZ / AN
Die AZ / AN berichtet über das geplante Konzept zur Umsetzung des § 61a LWG und die damit verbundenen Fristen für die einzelnen Stadtteile.
Lesen Sie hier mehr dazu.