Verfahrenslotse im Jugendamt nach § 10b SGB VIII
(Auszug aus dem Gesetzestext):
(1) Junge Menschen, die Leistungen der Eingliederungshilfe wegen einer Behinderung oder wegen einer drohenden Behinderung geltend machen oder bei denen solche Leistungsansprüche in Betracht kommen, sowie ihre Mütter, Väter, Personensorge- und Erziehungsberechtigten haben bei der Antragstellung, Verfolgung und Wahrnehmung dieser Leistungen Anspruch auf Unterstützung und Begleitung durch einen Verfahrenslotsen. Der Verfahrenslotse soll die Leistungsberechtigten bei der Verwirklichung von Ansprüchen auf Leistungen der Eingliederungshilfe unabhängig unterstützen sowie auf die Inanspruchnahme von Rechten hinwirken. Diese Leistung wird durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erbracht.
Ein Verfahrenslotse hat demnach die Aufgabe junge Menschen (bis zum 27. Lebensjahr) zu beraten, unabhängig davon, in welchem Lebensbereich eine mögliche Teilhabebeeinträchtigung vorliegt. Insofern zielt die neutrale Funktion des Verfahrenslotsen darauf, den betroffenen Menschen eine möglichst umfassende Hilfestellung im Umgang mit behördlichen Angelegenheiten anzubieten. Darüber sollen vor allem bürokratische Prozesse im Bereich von Eingliederungshilfeleistungen vereinfacht werden.
Wenn Sie als Eltern bei ihrem Kind eine Form von Behinderung vermuten und sich darüber informieren lassen möchten, welche Möglichkeiten zur Entwicklungsförderung es gibt, steht Ihnen der Verfahrenslotse im Rahmen des gesetzlichen Auftrags zur Inklusion als Ansprechpartner zur Verfügung.