Brandlasten im Treppenraum
Der Treppenraum eines Mehrfamilienwohnhauses ist der 1. Flucht- und Rettungsweg im Brandfall. Der Treppenraum ist der wichtigste Zugang zu den Wohnungen. Ihm gebührt der höchste Schutzwert.
In der Landesbauordnung NRW 2018 findet man in den §§ 35 und 36 dazu folgende Aussagen:
Die nutzbare Breite der Treppen und Treppenabsätze notwendiger Treppen muss für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen. Bekleidungen, Dämmstoffe und Einbauten müssen im Treppenraum bis zum Ausgang ins Freie aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Die Treppenräume dürfen nicht eingeengt werden. Fußbodenbeläge müssen mindestens schwerentflammbar sein (B 1 gem. DIN 4102).
Werden innerhalb von Rettungswegen Brandlasten in Form von elektrischen Geräten oder Möbeln eingebracht, stellen diese aufgrund ihrer brennbaren und/oder elektronischen Bestandteile signifikante Brandlasten bzw. Brandentstehungsgefahren dar. Kommt es aufgrund von technischen Defekten oder äußeren Einwirkungen zu einem Brand innerhalb eines Gerätes, ist ohne zusätzliche Maßnahmen mit einer deutlichen Rauchentwicklung zu rechnen. Gleiches gilt für brennbare Gegenstände in notwendigen Fluren und Treppenräumen. Eine solche Brand- und Rauchentwicklung kann die Nutzbarkeit der betroffenen Rettungswege erheblich beeinträchtigen.
Im Interesse aller Bewohner eines Mehrfamilienhauses sollte darauf geachtet werden, dass der Treppenraum frei von jeglichen Brandlasten gehalten wird. Es ist darauf zu achten, dass die Breite der Treppen und der dazugehörenden Absätze nicht durch abgestellte Gegenstände eingeengt werden. Dies ist besonders im Hinblick wichtig, dass ein Rettungsweg auch immer einen Angriffsweg für die Feuerwehr darstellt. Des Weiteren wird der Treppenraum auch durch den Rettungsdienst genutzt. Dieser muss den Treppenraum jederzeit mit medizinischen Equipment und der Rettungstrage nutzen können.
Aus Brandschutzgründen ist in Mehrfamilienhäusern darauf zu achten, dass die Türen zum Keller sowie die Türen zum nichtausgebauten Dachraum, die Anforderungen an den Brandschutz erfüllen müssen(mindestens feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen), nicht mittels Keil zwangsweise offengehalten werden dürfen.