Isolierte Verfahren / Genehmigungsfreiheit von Garagen
Isolierte Verfahren:
Die Verfahrensfreiheit gemäß § 62 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018) kommt zur Anwendung bei isolierten Einzelvorhaben, die nicht in einem Zusammenhang mit einem anderen Vorhaben stehen.
Beispiele:
- Erstbebauung eines Grundstückes mit einer Garage → verfahrensfrei
- Neubau eines Wohnhauses und Neubau Garage → Baugenehmigungsverfahren auch für die Garage
Weiterhin gilt bei allen verfahrensfreien Bauvorhaben gem. § 62 BauO NRW 2018:
Halten diese Bauvorhaben materielle Vorschriften wie die BauO NRW (z.B. Abstandsflächen), bauplanungsrechtliche Vorgaben aus Bebauungsplänen, Flächennutzungsplänen oder Gestaltungssatzungen, der Baumschutzsatzung oder dem Wasserrecht nicht ein, sind sie unzulässig.