Baugenehmigungsverfahren (Sonderbauten)
Der Begriff Sonderbauten umfasst alle Gebäude, die nicht dem Wohnen dienen. Die meisten Sonderbauten (kleine Sonderbauten) unterliegen dem einfachen Baugenehmigungsverfahren.
Zu den großen Sonderbauten gehören alle unter § 50 (2) BauO NRW 2018 aufgeführten Gebäude und bauliche Anlagen. Dazu gehören beispielsweise Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe > 22 m), bauliche Anlagen mit mehr als 1.600 qm Grundfläche, Verkaufsstätten mit einer Grundfläche > 2.000 qm, Büro- und Verwaltungsgebäude > 3000 qm Geschossfläche, Schulen, Tageseinrichtungen für mehr als 10 Kinder, Krankenhäuser, Wohnheime, Garagen mit mehr als 1.000 qm Grundfläche usw.)
Dieses umfassende Baugenehmigungsverfahren wird für die Errichtung / Änderung von Vorhaben, baulicher Anlagen und Errichtungen durchgeführt, die besonderen Anforderungen unterliegen. Die Behörde prüft in diesem Verfahren die Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften.
(Empfehlung: Lassen Sie sich vor Antragstellung durch die Mitarbeiter des Bauordnungsamtes und des Amtes für Planung und Umwelt beraten)
Notwendige Bauvorlagen:
- Antragsformular (amtlicher Vordruck)
- Baubeschreibung (amtlicher Vordruck)
- Betriebsbeschreibung (amtlicher Vordruck)
- Flurkarte (nicht älter als 6 Monate, erhältlich beim Katasteramt der Städteregion Aachen, Zollernstr. 10)
- Lageplan (gemäß BauPrüfVO, Maßstab 1:500 oder 1:250), auf der Grundlage eines Auszuges aus der Flurkarte einschl. Angaben zum Baumbestand (Baumart/-umfang/-kronendurchmesser) mit mass-stäblicher Darstellung im Lagepan
- Grundrisse aller Geschosse, Schnitte, Ansichten der bemaßten Bauzeichnungen M 1:100
- Rechnerische Nachweise:
(Fußbodenhöhe des höchstgelegenen Aufenthalts-raumes über der Geländeoberfläche.
Bei Gebäuden ist die Berechnung des umbauten Raumes (nach DIN 277), bei baulichen Anlagen, die nicht Gebäude sind, ist die Herstellungssumme (einschl. Umsatzsteuer) zu ermitteln.
Die Berechnung der baulichen Nutzung – GRZ, GFZ BMZ – ist nur im Bereich eines Bebauungsplanes oder einer Satzung erforderlich.) - Brandschutzkonzept (bei großen Sonderbauten erforderlich , bei anderen Sonderbauten je nach Größe und Komplexität nur erforderlich bei beantragten Abweichungen, Erleichterungen usw.). Auf Grundlage § 50 Abs.1 Nr.19 BauO NRW 2018: kann ein Brandschutzkonzept bei kleinen Sonderbauten im Einzelfall gefordert werden. Eine Rücksprache mit Bauordnungsamt empfehlenswert.
- Barrierefrei-Konzept (§ 9a BauPrüfVO). Den Bauvorlagen für neu zu errichtende öffentlich-zugängliche Gebäude gemäß § 49 Absatz 2 BauO NRW 2018, die große Sonderbauten gemäß § 50 Absatz 2 BauO NRW 2018 sind - mit Ausnahme von Gebäuden im Zuständigkeitsbereich von Polizei und Justiz - sind, ist ein Barrierefrei-Konzept beizufügen
- Bauvorlageberechtigung des Entwurfsverfassers (Nachweis durch Stempel oder Urkunde)
- Stellplatzberechnung (gem. Stellplatzsatzung der Stadt Alsdorf) und Stellplatznachweis (zeichn. Darstellung im Lageplan)
- Bautechnische Nachweiuse, d.h. Geprüfter Standsicherheitsnachweis, Schallschutz-gutachten und Wärmeschutznachweis (gem. EGEG) (Vorlage spätestens zu Baubeginn)
- weitere Unterlagen (z. B. Immissionsgutachten, Bodengutachten, Verkehrsgutachten etc.) richten sich im Einzelfall nach Art und Umfang des Vorhabens
Ihr Antrag kann nur in vollständigem Zustand bearbeitet werden und muss den Anforderungen der BauPrüfVO entsprechen.
Genehmigungsgebühren:
Die Genehmigungsgebühren werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen errechnet.
Die Gebühr errechnet sich in der Regel auf der Grundlage des Brutto-Rauminhaltes. (Zuschläge/ Abschläge sind möglich)
Rohbauwert x Kubikmeter umbauten Raum x 10 von Tausend bzw. 13 von Tausend bei großen Sonderbauten
Baulasten, Befreiungen, Abweichungen und weitere Gebührentatbestände werden gesondert berechnet.
Formulare zu Sonderbauten