Zeltabnahmen
Zelte mit einer Grundfläche von mehr als 75 m² gehören gemäß § 78 Abs. 7 BauO NRW 2018 zu den so genannten „Fliegenden Bauten“.
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden.
Fliegende Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen (Zelte über 75 m²), dürfen unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde angezeigt ist.
Die Bauaufsichtsbehörde führt eine Gebrauchsabnahme am Aufstellungsort durch. Dazu ist es erforderlich, dass das Prüfbuch des Zeltes bei der Gebrauchsabnahme vorliegt und der Antragsteller oder ggf. eine Vertretung des Antragstellers anwesend ist.
Zur Anmeldung der Zeltaufstellung sind die nachfolgend aufgeführten Unterlagen mindestens zwei Wochen vor dem Veranstaltungstermin einzureichen:
- formloses Anschreiben mit Angabe des Aufstellungsortes und Angabe zum Betreiber des Zeltes (Antragsteller)
- Lageplan (M 1:500 oder 1:250) mit Darstellung des Zeltes ggf. vergrößerte Ausschnittskopie einer Flurkarte
- Bestuhlungsplan / Einrichtungsplan des Zeltes
- Veranstaltungsübersicht ggf. mit Angabe der erwarteten Besucherzahl
Das Ergebnis der Gebrauchsabnahme wird im Prüfbuch eingetragen.
Die Bauaufsichtsbehörde kann den Gebrauch Fliegender Bauten untersagen, soweit dies nach den örtlichen Verhältnissen oder zur Abwehr von Gefahren erforderlich ist, insbesondere wenn die Betriebssicherheit oder Standsicherheit nicht oder nicht mehr gewährleistet ist oder weil von der Ausführungsgenehmigung abgewichen wurde.
Gebühren:
Für die Gebrauchsabnahme am Aufstellungsort wird eine Gebühr von 260,00 Euro erhoben.