Nebenanlagen
Nebenanlagen müssen einem Wohngebäude dienen und untergeordnet sein.
Nebenanlagen sind z.B. Zugänge und Zufahrten zum Baugrundstück, Kinderspielflächen usw. Handelt es sich um Geräteschuppen, Gewächshaus usw. wird der Begriff Nebengebäude verwendet.
Verfahrensfrei:
Ein Großteil der Nebenanlagen kann gemäß § 62 Landesbauordnung NRW 2018 verfahrensfrei erstellt werden.
Nebengebäude bis zu 75 m³ Brutto – Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, ohne Ställe, ohne Aborte oder ohne Feuerstätten können gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW 2018 verfahrensfrei erstellt werden, außer im Außenbereich.
Genehmigungspflichtig:
Werden die 75 m³ Bruttorauminhalt überschritten, muss für das Nebengebäude ein Bauantrag eingereicht werden.
Dabei ist jedoch zu beachten, dass durch § 6 Abs. 8 BauO NRW 2018 die Gesamtlänge der zulässigen Grenzbebauung mit Nebengebäuden auf insgesamt 18,00 m (max. 9,00 m an einer Nachbargrenze) eingeschränkt wird.
Die Verfahrensfreiheit kann durch eine Ortssatzung (Gestaltungssatzung) oder durch einen Bebauungsplan eingeschränkt sein. Daher ist es empfehlenswert, vor Errichtung der Nebenanlage/Nebengebäude die planungsrechtliche Zulässigkeit beim Amt für Planung und Umwelt – A 61 abzuklären.
Bauantragsunterlagen für das vereinfachte Genehmigungsverfahren gemäß § 64 BauO NRW 2018:
Download:
Digitales Baugenehmigungsverfahren / digitale Antragstellung
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Flurkarte nicht älter als 6 Monate (erhältlich beim Katasteramt der Städteregion Aachen, Zollernstraße 10)
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Lageplan (Maßstab 1:500 oder 1:250), evtl. vergrößerte Ausschnittskopie aus der Flurkarte
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Bauzeichnungen M 1:100 – Ansicht, Grundriss, Schnitt- mit Bemaßung
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Berechnung des umbauten Raumes und der Nutzfläche
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Angabe der veranschlagten Herstellungskosten
Gebühren:
Die Genehmigungsgebühren belaufen sich auf 6,00 Euro je 1.000,00 Euro Herstellungskosten mindestens jedoch 50,00 Euro.