Erforderliche Unterlagen
Baulasten werden zum einen in schriftlicher und zum anderen in zeichnerischer Form dargestellt.
Die Verpflichtungserklärung zur Baulastübernahme wird nur in Ausnahmefällen vom Bauordnungsamt gefertigt. Sie ist vom Architekten oder von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur vorzubereiten und einzureichen.
Da nur der Grundstückseigentümer eine Baulast eingehen darf, ist es notwendig, die Eigentumsverhältnisse eines Grundstücks im Vorfeld festzustellen. Der Baulastgeber muss also einen
- unbeglaubigten Grundbuchauszug (Amtsgericht Aachen – nicht älter als 3 Monate)(1-fach)
- Lageplan mit Kennzeichnung der Baulastfläche (4-fach)
einreichen.
Bei Abstandsflächen- und Freiflächenbaulasten muss immer ein amtlicher Lageplan von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erstellt werden.
Bereits unterschriebene Baulasten einreichen – geht das?
Die Unterschriften aller Eigentümer des Flurstückes, also der sog. Baulastgeber, sind vor der Bauaufsichtsbehörde zu leisten und durch den zuständigen Mitarbeiter zu beglaubigen. Mit Inkrafttreten der neuen BauO NRW 2018 dürfen auch Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure i. S. d. § 85 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 die Baulastunterlagen erstellen und die entsprechenden Unterschriften entgegennehmen und beglaubigen. In der Regel haben die Öffentlich bestellten Vermesser auch Zugriff auf die Grundbuchauszüge.