Wohnberechtigungsschein (WBS)
Änderungen aufgrund neuer gesetzlicher Vorschriften
Zum 01.01.2010 haben sich aufgrund neuer gesetzlicher Vorschriften (Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum WFNG NRW) Änderungen hinsichtlich der Einkommensgrenzen und der angemessenen Wohnungsgröße ergeben, die zum Bezug einer geförderten Wohnung berechtigt.
Allgemeiner Wohnberechtigungsschein
Ein gültiger Wohnberechtigungsschein (WBS) ist für die Vermittlung einer geförderten Wohnung notwendig. Eine geförderte Wohnung darf nur beziehen, wer über einen gültigen Wohnberechtigungsschein verfügt.
Der Wohnberechtigungsschein gilt für ein Jahr und enthält Angaben über die Personenzahl und die maximale Größe der Wohnung, die bezogen werden darf. Die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines ist erst dann möglich, wenn die einkommensmäßigen Voraussetzungen erfüllt werden:
Haushaltsgröße | Netto-Einkommensgrenze | Wohnungsgröße |
1 Person | 17.000 € | 50 qm |
2 Personen | 25.500 € | 2 Wohnräume oder 65 qm |
3 Personen | 25.200 € | 3 Wohnräume oder 80 qm |
4 Personen | 29.900 € | 4 Wohnräume oder 95 qm |
5 Personen | 34.600 € | 5 Wohnräume oder 110 qm |
6 Personen | 39.300 € | 6 Wohnräume oder 125 qm |
7 Personen | 44.000 € | 7 Wohnräume oder 140 qm |
jede weitere Person | + 4.700 € | + 1 Wohnraum oder + 15 qm |
Für jedes im Haushalt lebende Kind erhöht sich die Einkommensgrenze jährlich um 600 € (Kinderkomponente).