Wohnberechtigungsschein (WBS)
Änderungen aufgrund neuer gesetzlicher Vorschriften
Zum 01.01.2022 haben sich aufgrund neuer gesetzlicher Vorschriften (Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum WFNG NRW) Änderungen hinsichtlich der Einkommensgrenzen und der angemessenen Wohnungsgröße ergeben, die zum Bezug einer geförderten Wohnung berechtigt.
Allgemeiner Wohnberechtigungsschein
Ein gültiger Wohnberechtigungsschein (WBS) ist für die Vermittlung einer geförderten Wohnung notwendig. Eine geförderte Wohnung darf nur beziehen, wer über einen gültigen Wohnberechtigungsschein verfügt. Der Wohnberechtigungsschein gilt für ein Jahr und enthält Angaben über die Personenzahl und die maximale Größe der Wohnung, die bezogen werden darf. Die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines ist erst dann möglich, wenn die einkommensmäßigen Voraussetzungen erfüllt werden:
Haushaltsgröße | Netto-Einkommensgrenze | Wohnungsgröße |
1 Person | 20.420 € | 50 qm |
2 Personen | 24.600 € | 2 Wohnräume oder 65 qm |
3 Personen | 30.260 € | 3 Wohnräume oder 80 qm |
4 Personen | 35.920 € | 4 Wohnräume oder 95 qm |
5 Personen | 41.580 € | 5 Wohnräume oder 110 qm |
6 Personen | 47.240 € | 6 Wohnräume oder 125 qm |
7 Personen | 52.900 € | 7 Wohnräume oder 140 qm |
jede weitere Person | + 5.660 € | + 1 Wohnraum oder + 15 qm |
Für jedes im Haushalt lebende Kind erhöht sich die Einkommensgrenze jährlich um 740 € (Kinderkomponente).
Ausnahmewohnberechtigungsschein
Sollte die Einkommensgrenze um bis zu 5 % überschritten werden, besteht die Möglichkeit, einen Ausnahmewohnberechtigungsschein auszustellen, ggf. auch gezielt für eine bestimmte Wohnung.
Gezielter Wohnberechtigungsschein
Ein gezielter Wohnberechtigungsschein wird in den Fällen erteilt, in denen ein Wohnungssuchender bereits in einer geförderten Wohnung lebt, aber aufgrund seines zu hohen Einkommens keinen allgemeinen Wohnberechtigungsschein mehr erhält. Der Wohnberechtigungsschein wird gezielt für eine bestimmte Wohnung erteilt.
Voraussetzung hierfür ist, dass bereits eine geförderte Wohnung bewohnt wird und wenn die wohnungssuchende Person durch den Bezug des gewünschten Wohnraums anderen geförderten Wohnraum freimacht,
1. dessen Miete bezogen auf den Quadratmeter Wohnfläche niedriger ist,
2. dessen Größe derjenigen der Tauschwohnung entspricht oder
3. dessen Größe die für ihn maßgebliche Wohnungsgröße übersteigt oder ihr entspricht.
Zusätzlich ist das Einverständnis des Eigentümers der neuen Wohnung erforderlich.
Wohnberechtigungsschein der Einkommensgruppe B
Für Wohnungen der Einkommensgruppe B gilt eine 40%ige Einkommensüberschreitung der maßgeblichen Einkommensgrenze. Der allgemeine Wohnberechtigungsschein berechtigt grundsätzlich auch zum Bezug einer Wohnung der Einkommensgruppe B.
Antragsstellung Wohnberechtigungsschein
Wohnberechtigungsscheine können beim A 50 – Sozialamt, Bereich Wohngeldstelle, beantragt werden.