Unterhaltsvorschuss
Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung, die den vollständigen Ausfall von Unterhaltszahlungen für minderjährige Kinder abmildern soll. Die zuständige Stelle ist das örtliche Jugendamt. Der Staat tritt hier an die Stelle des Unterhaltspflichtigen. Das Jugendamt zahlt die Leistung an den alleinerziehenden Elternteil.
Wenn der andere Elternteil den Unterhalt nicht vollständig oder gar nicht zahlt, haben Kinder von Alleinerziehenden Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Sie können Ihren Antrag auf Unterhaltsvorschuss jetzt auch komplett online ausfüllen.
Ihre Vorteile:
- Alle Informationen auf einen Blick
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Rechtsgrundlagen
Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz - UhVorschG)
Voraussetzungen
Anspruchsberechtigt sind Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die bei einem Elternteil leben. Darüber hinaus muss der alleinerziehende Elternteil ledig, verwitwet, geschieden oder dauernd getrennt lebend sein und der andere Elternteil keinen oder nur unregelmäßigen Unterhalt zahlen.
Für Kinder nach Vollendung des zwölften Lebensjahres ist zusätzlich Voraussetzung, dass sie selbst nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug eigene Einkünfte in Höhe von mindestens 600 € brutto monatlich erzielt.
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Ihr Link zum Antrag: www.unterhaltsvorschuss-online.de