Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII im Jugendamt
Die Eingliederungshilfe richtet sich an Kinder /junge Erwachsene, bei denen aufgrund einer seelischen Störung oder einer Teilleistungsstörung (z.B Dyskalkulie /LRS) die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine Beeinträchtigung zu erwarten ist. Man spricht dann von einer seelischen Behinderung oder drohenden seelischen Behinderung.
Die Eingliederungshilfe hat gem. § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V. mit § 53 Abs. 3 SGB XII folgende Aufgaben:
- Sie soll vorbeugend vor Eintritt der seelischen Behinderung ansetzten und eine drohende seelische Behinderung verhindern, so das der Prozess der Schwierigkeiten bei der Eingliederung in die Gesellschaft möglichst unterbrochen wird (Prävention)
- Sie setzt bei der bereits eingetretenen seelischen Behinderung an, um sie wieder zu beseitigen oder wenigstens zu mildern und um die Integration des seelisch behinderten jungen Menschen in die Gesellschaft zu gewährleisten (Re-Integration)
- Die Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII wird nach Bedarf und nach Feststellung der Teilhabebeeinträchtigung durch die Jugendhilfe im Einzelfall:
- In ambulanter Form (z.B. Dyskalkulie- und Legasthenieförderung)
- In Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen
- Durch geeignetes Personal und in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstige Wohnformen geleistet