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Baum Grundschule Schaufenberg Natur am Weiher Waldgebiet Alsdorf-Kellersberg

Auszug aus dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

Auszug aus dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

§ 39 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen


(5) Es ist verboten,

  1. die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass Tier- und Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird,
  2. Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,
  3. Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden,
  4. ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird.



Die Verbote des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht für

  1. behördlich angeordnete Maßnahmen,
  2. Maßnahmen, die im öffentlichem Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie
    a) behördlich durchgeführt werden
    b) behördlich zugelassen sind oder
    c) der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,
  3. nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft
  4. zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss.

Kontakt

Dr. Timo Sachsen

Stadt Alsdorf
A 61 Amt für Planung und Umwelt

Hubertusstraße 17
D-52477 Alsdorf

Telefon: 0 24 04 / 50 - 300
Fax: 0 24 04 / 57999- 300
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