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Hilfe in anderen Lebenslagen

hierzu zählen: Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes, Altenhilfe, Blindenhilfe, Hilfe in sonstigen Lebenslagen, Bestattungskosten, Schuldnerberatung 

Rechtsgrundlagen: §§ 70 – 74 SGB XII

Beispielhaft Bestattungskosten
Sofern der/die Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes keine Sozialhilfeleistungen (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zur Pflege, Eingliederungshilfe oder Hilfe in Einrichtungen) erhielt, ist das Sozialamt des Sterbeortes für die Bearbeitung des Antrages auf Übernahme der Bestattungskosten zuständig. Das gilt auch für Personen, die zum Zeitpunkt des Todes Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Arbeitslosengeld II oderSozialgeld) erhielten.

Zur Tragung der Bestattungskosten sind nach dem Erb- und Unterhaltsrecht die Verwandten des/der Verstorbenen gesamtschuldnerisch verpflichtet. Sofern keiner der Verpflichteten finanziell in der Lage ist, die Kosten der Bestattung zu tragen, können die Verpflichteten einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln nach § 74 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) stellen.


Unterlagen

Um Ihren Anspruch prüfen und bearbeiten zu können, ist die Vorlage diverser Unterlagen erforderlich.

Welche Unterlagen und Nachweise in Ihrer persönlichen Situation erforderlich sind, sollten Sie jeweils ausgehend von der Besonderheit des Einzelfalles mit dem zuständigen Sachbearbeiter abklären.

Kontakt

Natalie Stengel
Hilfe in anderen Lebenslagen 
Hilfe nach dem Bundesvertriebenengesetz

Stadt Alsdorf
A 50 Sozialamt

Hubertusstraße 17
D-52477 Alsdorf

Telefon: 0 24 04 / 50 - 449
Fax: 0 24 04 / 57 999 - 449 
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