Umlegung
Materielle Voraussetzung für ein Umlegungsverfahren ist ein Bebauungsplan oder ein Neuordnungsbedarf von Grundstücken in einem zusammenhängend bebauten Ortsteil – Innenbereich (§ 34 BauGB).
Das Umlegungsverfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB) ist ein gesetzlich geregeltes Grundstückstauschverfahren, bei dem das Eigentum garantiert wird. Bebaute und unbebaute Grundstücke werden in der Weise neu geordnet, dass zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. Neben Lage, Form und Größe werden auch Rechte an Grundstücken verändert und angepasst.
Die beteiligten Grundstückseigentümer bilden eine Solidargemeinschaft, deren private und öffentliche Interessen im Verfahren ausgeglichen werden.
Der die Umlegung einleitende Umlegungsbeschluss stellt keine Enteignung dar, sondern aktualisiert die gesetzlich in den §§ 45 ff. BauGB vorgesehene Möglichkeit, die Grundstücke im Umlegungsgebiet zur plangerechten Nutzung neu zu ordnen. Die Neuordnung der Grundstücke liegt sowohl im Interesse der Eigentümer als auch im öffentlichen Interesse, denn die gemeindliche Bauleitplanung ist insbesondere zu einer dem Wohl der Allgemeinheit entsprechenden sozialgerechten Bodennutzung verpflichtet (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB).
Zuständig für die Durchführung der Umlegung ist die Gemeinde als Umlegungsstelle. Wenn es landesgesetzlich vorgeschrieben ist, bildet die Gemeinde einen Umlegungsausschuss mit selbstständigen Entscheidungsbefugnissen. Die Zusammensetzung des Ausschusses gewährleistet fachlich fundierte, rechtssichere und bürgerorientierte Entscheidungen.