Wilder Müll
Die Bezeichnung „Wilder Müll“ beschreibt Abfälle, die illegal in der freien Landschaft oder auf öffentlichen Flächen abgelagert wurden, z.B.:
- am Waldrand
- in Gärten
- am Stadtrand
- entlang von Bächen, Gräben und Straßen.
Wilder Müll stammt überwiegend aus privaten Haushalten. Bleibt der Müll zu lange stehen, werden oft anderer Müll oder gar schadstoffhaltige Abfälle von anderen Bürgern dazu gestellt. Wilde Müllkippen wachsen häufig sehr schnell. Durch wilden Müll entsteht ökologischer und ökonomischer Schaden, der am Ende von allen Bürgern über Steuern und Gebühren beglichen wird. Dieser Müll kann durch seine Art bzw. Zusammensetzung zu einer Gefährdung von Boden, Grundwasser, Gewässern oder sogar der Luft führen. Wilder Müll beeinträchtigt zudem auch stark das Landschaftsbild und kann häufig zu Geruchsbelästigungen führen.
Bei den vielen Möglichkeiten, (Sperr-) Müll legal und kostengünstig, oft sogar kostenlos, zu entsorgen, sind wilde Müllkippen in der Landschaft einfach unverständlich.
Die illegale Beseitigung solcher Abfälle stellt einen Verstoß gegen das Abfallrecht dar und wird, soweit der Verursacher ermittelt werden kann, neben den anfallenden Entsorgungskosten mit einem entsprechenden Bußgeld geahndet.
Wenn Sie Personen bei der illegalen Müllentsorgung beobachten, sollten Sie sich nicht scheuen, das Ordnungsamt der Stadt Alsdorf, Telefon: 02404/50-238 oder -229 zu informieren. Notieren Sie bitte Ort und Tageszeit, was abgestellt wurde, Autotyp und Kfz-Kennzeichen. Für eine eindeutige Identifizierung des Verursachers ist außerdem eine Personenbeschreibung äußerst hilfreich.
Wilde Müllablagerungen durch Unbekannte vor dem eigenen Grundstück:
Der Grundstückseigentümer muss sich grundsätzlich auch um die Beseitigung des Mülls kümmern, der ohne seinen Willen auf sein Grundstück gelangt ist ("wilder Müll"). Dies gilt aber nicht, wenn die Verursacher der unzulässigen Abfalllagerung bekannt sind (Störer). Dann ist die Heranziehung des Grundstückseigentümers (Abfallbesitzers) zur Beseitigung des ihm aufgedrängten Abfalls falsch, wenn entsprechende Anordnungen gegenüber dem eigentlichen Verursacher (Störer) der unzulässigen Abfalllagerung möglich sind.