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Baum Grundschule Schaufenberg Natur am Weiher Waldgebiet Alsdorf-Kellersberg

Erläuterung Baumschutzsatzung

Bereits seit 1986 werden durch die SATZUNG ZUM SCHUTZ DES BAUMBESTANDES IN DER STADT ALSDORF Laub- und Nadelbäume im innerstädtischen Bereich geschützt. Entscheidendes Kriterium ist der Stammumfang:

Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang ab 70 cm

gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn mindestens ein Stamm einen Stammumfang von 30 cm aufweist und die Summe der Stammumfänge mehr als 70 cm beträgt.
Mit einer Ausnahme: Obstbäume fallen nicht unter die Baumschutzsatzung.

 

Was bezweckt die Baumschutzsatzung?

Den Erhalt eines artenreichen Baumbestandes im bebauten Bereich und in Folge davon:

  • Verbesserung des Stadtklimas

  • Sicherung der Lebensstätten für Tiere, insbesondere Vögel

  • Gestaltung, Belebung und Durchgrünung des Ortsbildes

  • Minderung von Luftverunreinigungen, Lärm ......

Daher gilt es nicht nur, geschützte Bäume selbst vor Schäden zu bewahren, sondern auch ihren Lebensraum zu sichern.

 

Was ist erlaubt, was ist verboten?

Erlaubt sind selbstverständlich Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung des Baumbestandes. Erlaubt sind auch unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer drohenden Gefahr: Sie sind jedoch unverzüglich der Stadtverwaltung zu melden.

Verboten ist es, geschützte Bäume zu entfernen oder zu schädigen. Als Schädigung gelten auch erhebliche Eingriffe in den Wurzel- und Kronenbereich, insbesondere durch

  • Befestigung der Fläche mit einer wasserundurchlässigen Schicht wie Beton oder Asphalt

  • Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen

  • Anwendung von Unkrautvernichtungsmitteln oder Streusalz

  • Anbringen von Freileitungen, Schaltkästen, Schildern .....

Verboten ist es aber auch, den Aufbau eines geschützten Baumes wesentlich zu verändern. Eine wesentliche Veränderung liegt z. B. dann vor, wenn durch einen starken Rückschnitt das charakteristische Aussehen oder das weitere Wachstum beeinträchtigt wird.

 

Welche Gründe müssen vorliegen, um eine Ausnahme oder Befreiung von den Verboten der Baumschutzsatzung zu erhalten?

  • vom Baum geht eine konkrete Gefahr für Personen oder Sachen aus

  • der Baum ist krank und der Erhalt mit zumutbarem Aufwand nicht möglich

  • durch den Baum werden Wohnräume unzumutbar beschattet

  • eine nach baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung kann nur unter wesentlichen Einschränkungen verwirklicht werden

  • der Lebensraum für andere, wertvolle Bäume soll erhalten werden

 

In jedem Fall ist ein formloser, aber schriftlicher Antrag bei der

Stadt Alsdorf

A 61 Amt für Planung und Umwelt

Hubertusstraße 17

52477 Alsdorf

zu stellen. Nicht vergessen: Die Unterschrift des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten!

Nach Antragstellung erfolgt eine Ortsbesichtigung durch Mitarbeiter des Amtes für Planung und Umwelt. Im Anschluss wird dem Antragsteller ein schriftlicher Bescheid erteilt.

Wird eine Fällgenehmigung erteilt, so ist sie in der Regel mit der Auflage zur Durchführung einer Ersatzpflanzung verbunden.

 

Und bei Bauvorhaben?

Mit dem Bauantrag ist vom Bauherrn ein Lageplan einzureichen, in dem geschützter Baumbestand, der sich auf dem Baugrundstück oder auch den Nachbargrundstücken befindet, maßstäblich einzutragen ist. Kann geschützter Baumbestand aufgrund der Baumaßnahme nicht erhalten bleiben, so ist ein entsprechender Antrag auf Fällgenehmigung zu stellen.

Kein Grund, einen geschützten Baum zu fällen, ist das Herabfallen von Blüten, Früchten, Samen, Nadeln oder Laub. Das ist für den Betroffenen sicher lästig und arbeitsaufwändig, gehört aber zu den “natürlichen Lebensäußerungen eines Baumes” - so wird es in der aktuellen Rechtsprechung formuliert. Und: Ein eingebauter Fangkorb kann z. B. das Verstopfen von Abflussrinnen durch Laub- oder Nadelfall vermeiden.

 

Und die Kosten:

Auf Grundlage der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Alsdorf, Tarif Nr. 3 bzw. 10. b) sowie des Ratsbeschlusses vom 15.12.2015 werden die Gebühren wie folgt erhoben:

für den Ortstermin: je angefangene halbe Stunde 32,50 Euro

für die schriftliche Bescheiderteilung: je angefangene halbe Stunde 24,00 Euro 

Bei einem ablehnenden Bescheid werden nur 50 % der üblichen Gebühr erhoben.

Bei der Bearbeitung des Antrages kann von einem Ortstermin abgesehen werden, wenn entsprechend aussagekräftiges Fotomaterial vom Antragsteller vorgelegt wird - insbesondere bei erkennbar krankem Baumbestand.

 

Noch Fragen?

Die Mitarbeiter des Amtes für Planung und Umwelt (siehe Kontaktboxen) beraten Sie gern. Also - kommen Sie vorbei, rufen Sie an und informieren Sie sich.

Denn - das zum Schluss - Verstöße gegen die Baumschutzsatzung werden als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeld geahndet.

 

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Kontakt

Dr. Timo Sachsen

Stadt Alsdorf
A 61 Amt für Planung und Umwelt

Hubertusstraße 17
D-52477 Alsdorf

Telefon: 0 24 04 / 50 - 300
Fax: 0 24 04 / 57999- 300
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