Hilfe in anderen Lebenslagen
hierzu zählen: Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes, Altenhilfe, Blindenhilfe, Hilfe in sonstigen Lebenslagen, Bestattungskosten, Schuldnerberatung
Rechtsgrundlagen: §§ 70 – 74 SGB XII
Beispielhaft Bestattungskosten
Sofern der/die Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes keine Sozialhilfeleistungen (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zur Pflege, Eingliederungshilfe oder Hilfe in Einrichtungen) erhielt, ist das Sozialamt des Sterbeortes für die Bearbeitung des Antrages auf Übernahme der Bestattungskosten zuständig. Das gilt auch für Personen, die zum Zeitpunkt des Todes Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Arbeitslosengeld II oderSozialgeld) erhielten.
Zur Tragung der Bestattungskosten sind nach dem Erb- und Unterhaltsrecht die Verwandten des/der Verstorbenen gesamtschuldnerisch verpflichtet. Sofern keiner der Verpflichteten finanziell in der Lage ist, die Kosten der Bestattung zu tragen, können die Verpflichteten einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln nach § 74 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) stellen.
Unterlagen
Um Ihren Anspruch prüfen und bearbeiten zu können, ist die Vorlage diverser Unterlagen erforderlich.
Welche Unterlagen und Nachweise in Ihrer persönlichen Situation erforderlich sind, sollten Sie jeweils ausgehend von der Besonderheit des Einzelfalles mit dem zuständigen Sachbearbeiter abklären.