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Öffnungszeiten

Wohnungsbauförderungswesen

montags, dienstags, donnerstags und freitags
8:30 Uhr - 12:00 Uhr 

mittwochs
14:00 Uhr - 18:00 Uhr 

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Wohngeld (Mietzuschuss/ Lastenzuschuss)

Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss und wird nur auf Antrag zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens zu den Aufwendungen für Wohnraum geleistet (§ 1 WoGG, §§, 26 SGB I).Damit sollen die Wohnkosten für einkommensschwache Haushalte (die keine Transferleistungen wie Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II erhalten; siehe Ausschlussgründe) tragbar gestaltet werden. Das Wohngeld wird als Miet- oder Lastenzuschuss gezahlt.

Mietzuschuss können beantragen:

  • Mieter einer Wohnung,
  • Eigentümer von Wohnraum,
  • Bewohner von Heimen im Sinne des Heimgesetzes,
  • Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts.

Informationen zum Wohngeld

Wohngeldreform 2023

Mit der Wohngeldreform zum 01.01.2023 wird die Zahl wohngeldberechtigter Haushalte deutschlandweit von 600.000 auf rund 2 Millionen steigen, wodurch sich der anspruchsberechtigte Personenkreis mehr als verdreifacht. Der durchschnittliche Wohngeldanspruch wird dabei von durchschnittlich 180 Euro auf zukünftig 370 Euro steigen.

Die Stadt Alsdorf bereitet sich derzeitig auf das zu erwartende Antragsaufkommen ab Januar 2023 vor. Die benötigte Software zur Auszahlung des „neuen“ Wohngelds wird jedoch voraussichtlich erst im April 2023 landesweit zur Verfügung stehen, wodurch die Bearbeitung von Wohngeldanträgen nach neuem Recht erst ab dem zweiten Quartal 2023 erfolgen kann.

 

Für Wohngeldempfänger*innen vor dem 31.12.2022:

Wohngeldbewilligungen, deren Bewilligungszeiträume über den 31.12.2022 hinaus bestehen, werden fortlaufend bis zum Ende des beschiedenen Bewilligungszeitraums ausgezahlt. Ein potentiell höherer Wohngeldanspruch nach neuem Wohngeldrecht wird durch die Stadt Alsdorf von Amtswegen geprüft, ein eigenständiger Antrag auf Korrektur nach neuem Recht ist daher bis zum Ende des jeweiligen Bewilligungszeitraums nicht erforderlich. Diese Prüfung sowie ggf. Nachzahlung kann jedoch ebenfalls frühestens ab dem zweiten Quartal 2023 erfolgen.

 

Für Wohngeldempfänger*innen ab dem 01.01.2023:

Da die technischen Voraussetzungen für eine Wohngeldauszahlung erst ab frühestens April 2023 vorliegen, können nach dem 31.12.2022 gestellte Wohngeldanträge erst ab dem zweiten Quartal 2023 bearbeitet werden. Folglich wird zuvor keine Bewilligung sowie Auszahlung erfolgen können. Die Stadt Alsdorf bittet hierbei um Verständnis.

Entscheidend für den Wohngeldanspruch ist einzig das Datum des Wohngeldantrags. Das heißt konkret: sollten Sie im Januar einen Wohngeldantrag stellen und Ihr Wohngeldanspruch bei der späteren Bearbeitung festgestellt werden, erhalten Sie Ihr Wohngeld rückwirkend ab Januar 2023.

In dringenden Fällen, in denen eine Zahlungsunfähigkeit bei der Miete droht, können in Einzelfällen Abschlagszahlungen vorgenommen werden.

Anträge auf Wohngeld können ab Januar 2023 entweder online unter https://www.wohngeldrechner.nrw.de/wg/wgrbhtml/WGRBWLKM?BULA=NW oder in Papierform gestellt werden. Papiergebundene Wohngeldanträge liegen an der Information des Rathauses aus und können dort auch wieder abgegebenen werden. Der Antrag kann zudem im Bürgerportal der Stadt Alsdorf heruntergeladen werden.

 

Zweiter Heizkostenzuschuss

Wohngeldempfängerinnen und -empfänger erhalten als Ausgleich für den starken Anstieg der Energiekosten einen weiteren Heizkostenzuschuss.

Der Heizkostenzuschuss wird allen Wohngeldempfängerinnen und -empfängern geleistet, denen mindestens in einem der Monate September bis Dezember 2022 Wohngeld gezahlt wird. Der Heizkostenzuschuss ist nach der Personenzahl im Haushalt gestaffelt und beträgt für Haushalte mit einer Person 415 Euro, mit zwei Personen 540 Euro. Für jede weitere Person kommen 100 Euro hinzu

In Nordrhein-Westfalen wird die Einmalzahlung voraussichtlich Ende Januar 2023 ausgezahlt werden. Ein Antrag ist nicht erforderlich, der Heizkostenzuschuss wird den berechtigten Personen vom Land automatisch gezahlt.

 

Wohngeld kann jetzt auch online beantragt werden

Seit dem 02. November 2016 steht das Wohngeld-online Antragsverfahren auf der Homepage des MBWSV  zur Verfügung.

Weitere Informationen erhalten sie hier:
http://www.mbwsv.nrw.de/presse/pressemitteilungen/
Archiv_2016/2016_11_02_Wohngeld-online/index.php

 

Kontakt

Frau Gärtner
Wohngeld

Stadt Alsdorf
A 50 Sozialamt

Hubertusstraße 17
D-52477 Alsdorf

Telefon: 0 24 04 / 50 - 358
Fax: 0 24 04 / 57 999 - 358
E-Mail: wohngeldstelle@alsdorf.de

Kontakt

Frau Heinze
Wohngeld

Stadt Alsdorf

A 50 Sozialamt

Hubertusstraße 17
D-52477 Alsdorf

Telefon: 0 24 04 / 50 - 448
Fax: 0 24 04 / 57 999 - 448

Kontakt

Frau Aktag
Wohngeld

Stadt Alsdorf
A 50 Sozialamt

Hubertusstraße 17
D-52477 Alsdorf

Telefon: 0 24 04 / 50 - 335
Fax: 0 24 04 / 57 999 - 335

Kontakt

Herr Dickes
Wohngeld

Stadt Alsdorf
A 50 Sozialamt

Hubertusstraße 17
D-52477 Alsdorf

Telefon: 0 24 04 / 50 - 336
Fax: 0 24 04 / 57 999 - 336

Kontakt

Herr Aliu
Wohngeld 

Stadt Alsdorf
A 50 Sozialamt

Hubertusstraße 17
D-52477 Alsdorf

Telefon: 0 24 04 / 50 - 235
Fax: 0 24 04 / 57 999 - 235
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