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Vollstreckung

Leisten Sie nach der Mahnung weiterhin keine Zahlung, werden die fälligen Forderungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung beigetrieben. Hierdurch verursachen Sie nochmals zusätzliche Kosten, die Sie bezahlen müssen. Diese Kosten können ohne gesonderten Bescheid zwangsweise beigetrieben werden.

Gem. § 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW hat die Stadt Alsdorf die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde wahrzunehmen. Sie ist daher neben der zwangsweisen Beitreibung eigener Forderungen der Stadt Alsdorf auch zuständig für die Beitreibung der Forderungen Dritter (Amts- / Vollstreckungsersuchen von anderen Städten und Gemeinden, GEZ, Kammern, Innungen, etc.).

Die Vollstreckung wird durch den Vollstreckungsinnendienst mit Zahlungsaufforderungen, mit Pfändungen von Einkommen, Pfändung von Zahlungsansprüchen aus Konten bei Geldinstituten sowie ggf. Vollstreckungsmaßnahmen in den Grundbesitz (Zwangsversteigerung, Zwangssicherungshypotheken, Zwangsverwaltung) und weiteren Maßnahmen durchgeführt.

Der Vollstreckungsaußendienst sucht den Schuldner persönlich mit Vollstreckungsaufträgen über die jeweils zu vollstreckenden Forderungen der Stadt Alsdorf oder Forderungen Dritter auf und erwartet eine Barzahlung vor Ort. Im Rahmen des Außendienstes werden auch bewegliche Sachen einschließlich Kraftfahrzeuge gepfändet.

© Stadt Alsdorf